EU Artikel 13 - Internet Zensur und Link-Lizenzen?

Automatische Übernahme von EU-Recht, noch nie gehört? :wink:

Ja, richtig. Was spricht dann dagegen, dass die Rechteinhaber von sich aus ihre Inhalte online stellen?

Trotzdem gibt es die SOLANGE I und II Urteile. Noch nie gehört? :wink:

Inwiefern steht das zur Debatte?

Ist das nicht Teil der Debatte? So wie ich es verstehe, ereignen sich Urheberrechtsverstösse gerade auf Youtube am ehesten dann, wenn es die Rechteinhaber versäumen, Inhalte von öffentlichem Interesse selber online zu stellen.

Ausserdem müsste garantiert werden, dass sich Youtube bei seiner Löschpraxis endlich an die geltenden Urheberrechtsgesetze hält. Keine Ahnung, ob so etwas vorgesehen ist, so sehr habe ich mich nicht damit beschäftigt.

Wenn ich Urheber eines Werkes bin, ist es allein meine Sache, wo ich es veröffentliche. Das öffentliche Interesse interessiert dabei einen Scheiß. YouTube ist ein privates Unternehmen, niemand kann verpflichtet werden dort etwas zu veröffentlichen. Und erst recht haben nicht irgendwelche YouTube-Kiddies das Recht, mein Werk gegen meinen Willen und ohne Vergütung hochzuladen.

Ja, das ist eine Urheberrechtsverletzung keine Frage. Eine faire Vergütung der Rechteinhaber tut not.

Und nein, man kann niemanden zum Upload zwingen, das ist mir klar, aber an die Rechteinhaber appellieren kann man durchaus mal. Was diese dann daraus machen, ist dann ihre Sache. Mir geht es eher darum, zu ergründen, warum es diese Urheberrechtsverstösse in diesem Ausmass gibt.

Darüberhinaus: Wenn ich nicht möchte, dass mein Werk auf YouTube veröffentlicht wird, ist es unerheblich ob ich vergütet werde oder nicht. Es ist schlicht gegen meinen Willen! Es ist auch völlig unerheblich, welche Gründe dazu führen, dass ich es nicht auf einer bestimmten Plattform veröffentlichen möchte. Was willst du da appellieren? Ich veröffentliche eben auf die Art und Weise, die ich für richtig halte. Wenn ich mein Buch nur gedruckt herausbringen möchte, ist es illegal wenn jemand anderes davon ein eBook anfertigt. Wenn ich mein Video nur auf DVD rausbringen möchte, ist es illegal wenn es jemand einfach auf YouTube hoch lädt oder meinetwegen auf BluRay presst. Ende der Geschichte.

Weil es Menschen gibt, die sich an der Arbeit anderer bereichern wollen; weil es Menschen gibt, die glauben es gebe kein geistiges Eigentum; weil es Menschen gibt, die glauben das Internet sei ein rechtsfreier Raum, weil es Menschen gibt, die so etwas tun ohne drüber nachzudenken.

Ja, ich wollte jetzt auch keine längere Diskussion darüber vom Zaun brechen. Ich habe verstanden, was du meinst und das ist auch alles in sich schlüssig. Ich persönlich bin aber durchaus der Meinung, dass es im Interesse der Rechteinhaber ist, ihre Inhalte online verfügbar zu machen - meinetwegen mit Bezahlschranke, auch wenn ich davon kein übermässiger Freund bin, aber das Nutzungsverhalten vieler hat sich nun einmal verändert. Mir ist aber vollkommen klar, dass sich daraus in keinerlei Hinsicht ein Automatismus ableiten lässt.

Gilt das eigentlich nur für die Täter, die solche Uploads vornehmen, oder auch für die Rezipienten? Frage für einen mir bekannten Drachen-Connoisseur

Verstehe die Frage nicht so ganz. Was nicht vorliegt, kann man auch nicht rezipieren. Drache steht es auch jetzt schon frei Reuploads seiner Videos zu melden.

Ich sehe bisher noch keinen Grund, warum Uploadfilter obligat sein sollten. Das bisherige Content-ID-System gibt es eigentlich auch schon her. Wenn ich zum jetzigen Zeitpunkt etwas urheberrechtlich geschütztes auf YouTube hochlade, das der Urheber vorher angemeldet hat, kann ich die Datei zwar hochladen, sie wird aber direkt danach gesperrt. Somit war sie der Öffentlichkeit nie zugänglich. Wo genau ist jetzt das Problem?

Das sehe ich halt auch so. Man hätte Artikel 13 auch problemlos so ausgestalten können: nach dem Motto sobald ein Urheber das Medium meldet, hat die Plattform meinetwegen 24 Stunden Zeit das zu prüfen, spätestens dann muss sie es runternehmen, sonst Strafe. Oder so. Also das Verfahren klarer spezifizieren, das Recht gibt es ja längst.

Die Uploadfilter, die zwar in der Richtlinie nicht explizit drin stehen, aber implizit schon (hat ja auch Katharina Barley heute noch einmal bestätigt) werden dazu führen, dass erst mal gelöscht wird. Ob es eine Parodie oder ein neues Werk war, das kann man dann ja nachträglich ausfechten.

Nebenbei wird es dazu führen, dass wenige Anbieter ein Quasi-Monopol auf Uploadfilter haben. Nehmen wir Massengeschmack: in Zukunft wird Holger seinen ganzen Kram erst mal bei Youtube hochladen, damit der Filter erkennt dass das Material geschützt ist (oder vielleicht kann er es auch lokal Hashen, aber in jedem Fall müssen jede Menge Daten zu Youtube).

Kleinere Anbieter werden keine solchen Uploadfilter programmieren, sondern sie von den großen Lizenzieren. Also was weiß ich, als Beispiel Vimeo: vielleicht nutzen sie den Uploadfilter von Youtube, und leiten alle User-Uploads erstmal durch Youtube. Liefern damit die Metadaten allesamt Google frei Haus. Das ist eines der großen Probleme, die Kritiker an Aritkel 13 sehen, ich auch.

Dann gehört zu dem ganzen noch Artikel 11, das Leistungsschutzrecht, dass wir in Deutschland bereits haben (dank Springer-Lobbying). Springer wollte gerne für die Textausschnitte, die Google News anzeigt, Gebühren erheben. Es hätte eine einfache Technische Lösung gegeben: man hätte ins Gesetz schreiben können, dass Suchmaschienen verpflichtend die robots.txt auswerten müssen. Springer hätte in seine robots.txt reingeschrieben dass die Texte nicht angezeigt werden dürfen, und fertig wäre der Lack gewesen.

Springer wollte aber gerne Google dazu zu verpflichten, Lizenzen zu erwerben. Das Gesetz kam durch. Google hat Springer testweise aus Google News rausgenommen. Springer und alle anderen großen Verlage haben Google daraufhin Gratislizenzen erteilt.

Der Status Quo ist jetzt: man braucht eine Lizenz, wenn man Textausschnitte anzeigen will. Google hat diese Lizenzen kostenlos bekommen, aber neue Anbieter werden aus dem Markt ferngehalten, weil sie diese Lizenzen nicht haben.

Und den Scheiß bekommen wir jetzt auf Europäischer Ebene. Er hat in Deutschland nicht funktioniert.

Nein es wird nicht gelöscht. Wie bereits erwähnt: so wie es momentan ist, kann man urheberrechtlich geschütztes Material hochladen, dieses wird jedoch sofort gesperrt (!), wenn es im Content-ID-System hinterlegt ist. Es ist dann aber nach wie vor auf dem Server, aber nur für den Uploader sichtbar. Man kann dann Widerspruch einlegen, wenn es sich zum Beispiel um eine Parodie handelt. Warum sollte das mit Art. 13 so nicht mehr möglich sein?

Ich glaube einfach nichts wird so heiß gegessen, wie es jetzt gerade von den Gegnern gekocht wird. Da ist einfach viel Hysterie dabei.

Natürlich wird es nicht so heiß gegessen wie gekocht. Youtube und das Internet werden nicht sterben. Aber wenn wir eine schlechte Richtlinie erst mal haben, dann werden wir die sehr lange nicht mehr loswerden, daher ist exakt jetzt der richtige Zeitpunkt Welle zu machen.

Was das löschen angeht hast du natürlich Recht. Die Uploads werden sicher nur ausgeblendet. Aber dann kann der Schaden schon entstanden sein. Das ist der Punkt, wo Memes angeführt werden. Wenn ich auf Twitter erst mal einen Antrag auf Posting eines Memes stellen muss, in dreifacher Ausfühung… na dann kann ich es auch gleich lassen. Wobei man das Argument natürlich auch umdrehen kann, das ist mir klar. Auch für den Urheber ist der Schaden bereits entstanden, wenn das Werk erst nach ein paar Tagen gelöscht wird. An der Stelle stellt sich die Frage was uns wichtiger ist, Meinungsfreiheit (und damit eventuell erst nachträglich gelöschte Werke), oder Urheberrecht, mit der Folge dass auch mal zu viel im Filter hängen bleibt.

Einen Aspekt hatte ich noch vergessen: das Internet wird zunehmend fragmentiert. Das hat schon mit dem Recht auf Vergessen in der EU angefangen, dann die DSGVO (alles in teilen durchaus sinnvoll). Es bahnt sich an, dass wir in Zukunft ein Amerikanisches Netz haben werden, ein Europäisches, ein Chinesisches, ein Russisches. Je nach dem wo auf der Welt du dich aufhältst, wird das Netz völlig anders aussehen, andere Inhalte angezeigt, andere Suchergebnisse. Das ist wohl nicht zu vermeiden, aber es ist schade, jedenfalls sehe ich das so.

Art. 13 gilt nach letztem Entwurf für „online content sharing providers“ unter die nach Art. 2 Twitter gar nicht fällt, denn sie sind definiert als
„provider of an information society service whose main or one of the main purposes is to store and give the public access to a large amount of copyright protected works or other protected subject-matter uploaded by its users which it organises and promotes for profit-making purposes“

Das mag für YouTube definitiv zu zutreffen, für Twitter jedoch nicht. Denn die Hauptfunktion von Twitter ist der Nachrichtendienst und nicht das Teilen von Copyright-Inhalten zur Gewinnerzielung.

Da bin ich mir ehrlich gesagt nicht sicher. So wie das da steht würde ich das schon als eine der Hauptfunktionen von Twitter sehen, Bilder und Videos zu teilen. Nicht die Hauptfunktion, klar. Für mich fällt Twitter da voll drunter. Wobei auch Texte natürlich darunter fallen können.

Und inwiefern erwirtschaftet Twitter mit dem Teilen dieser Bilder/Videos Gewinn? Man muss keine Werbung wegklicken, um das Bild/ das Video zu sehen, oder?

Mag sein, dass das dann durch nationale Gesetzgebung oder Gerichte erst für die einzelnen Plattformen geklärt werden muss. Ich finde aber dass diese Definition in Art. 2 das ganze doch ziemlich eingrenzt.

Twitter war ja nur ein Beispiel, wobei mich der Passus wie gesagt überhaupt nicht überzeugt. Und es geht hier darum, dass Twitter kein Non-Profit-Unternehmen ist. Sie zeigen gesponserte Tweets an, sie verkaufen Daten. Sie generieren Umsatz und haben die Absicht Gewinne zu erzielen, das ist glaube ich unbestritten.

Ja, aber die Definition setzt ja das Teilen und das Zurverfügungstellen von urheberrechtlich geschütztem Material in direkten Bezug mit der Gewinnerzielung. Das ist bei Twitter schlicht nicht gegeben in meinen Augen. Und wie gesagt sind die Bilder und Videos auf Twitter für mich nur Mittel zum Zweck des Nachrichtendienstes. Nicht der „Main purpose“. Aber hierüber kann man sich sicherlich streiten.

Hier müssen eben durch Anwendung erst Präzedenzfälle geschaffen werden.

Durch Art. 2 sind übrigens auch solche Dinge wie dieses Forum hier vollkommen unbetroffen von der ganzen Geschichte.

Über „fair“ kann man streiten, aber vergütet werden die Rechteinhaber jetzt schon.
Findet man sein Werk auf YT, kann man die Kohle, die es generiert selbst einstreichen oder das Video entfernen.
Und selbst YT bekommt es nicht richtig auf die Kette, echte Urheberrechtsverletzungen von falschen zu unterscheiden, weil noch niemand wirklich funktionierende „Uploadfilter“ mit einer ausreichend starken KI programmieren kann.
Ist technisch einfach nicht machbar. Das, was YT da hat ist state-of-the-art und buggy as hell!
Das heisst also, daß vorsichtshalber lieber mehr als weniger gelöscht werden wird und daß auf diese Weise eigentlich legale Inhalte verschwinden werden.
Gar nicht anzufangen vom riesengroßen Mißbrauchspotenzial von so einer Scheisse.
Und der Willen von irgendwelchen Verwertungsgesellschaften und Verlagen ist verdammt noch mal dem Willen und den Freiheitsrechten der Menschen unterzuordnen, wenn es das eine nicht ohne das andere gibt.
Diese Regelung verlangt also den Einsatz von fehlerhafter Software, die Löschung von Inhalten aus vorauseilendem Gehorsam und die Akzeptanz der damit einhergehenden (wahrscheinlich recht massiven) Beschneidungen der Rechte der Menschen.
Das ist ein hoher Preis, damit ein paar Großkonzerne noch ein paar Scheinchen mehr einstecken können.

Natürlich braucht es eine Regelung, um die Urheber (!= Verwerter) von künstlerischen Werken zu entlohnen, aber diese ist es mit Sicherheit nicht.
Diese Regelung ist ein einfaches „Den-Konzernen-in-den-fetten-Arsch-kriechen“ auf Kosten der Bevölkerung.
Ganz großes Kino.
Auf den Müll mit dem Scheiss, sag ich! :fist:

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Vielleicht kann es noch in Karlsruhe oder Straßburg gestoppt werden. Selbst wenn es in EU Recht umgesetzt werden sollte, gibt es ja die SOLANGE I und II Urteile des BVerfG.
Mal schauen ob das überhaupt ein juristisches Nachspiel haben wird.