Das war doch ne Riesen-Diskussion damals bei der Umstellung. Die wurden auf Basis umgestellt! Um ein höheres Abo zu erwerben mussten Sie eine erneute Einmalzahlung leisten.
Es sind deutlich mehr!
sorry, aber das ist für ein Unternehmen mit ein paar fest angestellten und mehreren freiberuflichen plus Miete auf einen Gewerbehof fast nichts.
Na mindestens Holger, der braucht auch ein Gehalt. Dennoch ist das verschwindend wenig für so eine Firma.
Bedenke, dass davon erst mal PayPal Gebühren u. Steuern abgehen. Dann kommt die Miete, ich schätze mal locker 3000 €, die Gagen inklusive Sozialleistungen, das eigene Gehalt in brutto plus Arbeitgeberanteile, Strom, sonstige Nebenkosten, Zwangsmitgliedschaften, kosten für Verbrauchsmaterial, Anschaffungen, Serverkosten, Requisiten,…
Ich dachte eigentlich immer Holger wird von der Stadt Hamburg fürstlich entlohnt. Ich mein als Galleonsfigur und Touristenattraktion und Aushängeschild des Medienstandorts Hamburg sollte sich die Stadt das zumindest schon was kosten lassen.
Oh interessant, da hab ich noch nie dran gedacht. Stimmt, das is doch ne GmbH oder, er is doch verpflichtet Zahlen zu veröffentlichen? Kenn mich mit den Regelungen da nicht aus. Falls es so ist, ist ihm das auch bewusst, was droht einem (bzw. der GmbH) wenn man das nicht macht?
Man muss als kleine Kapitalgesellschaft einen Jahresabschluss, wenn man ihn fertig gemacht hat nur an den Bundesanzeiger melden. der ist dann hinterlegt und kann unter bestimmten umständen eingesehen werden. Er wird jedoch beim Bundesanzeiger nicht veröffentlicht.
§ 326 HGB Größenabhängige Erleichterungen für kleine Kapitalgesellschaften und Kleinstkapitalgesellschaften bei der Offenlegung
(1) Auf kleine Kapitalgesellschaften (§ 267 Abs. 1) ist § 325 Abs. 1 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die gesetzlichen Vertreter nur die Bilanz und den Anhang einzureichen haben. Der Anhang braucht die die Gewinn- und Verlustrechnung betreffenden Angaben nicht zu enthalten.
(2) Die gesetzlichen Vertreter von Kleinstkapitalgesellschaften (§ 267a) können ihre sich aus § 325 Absatz 1 bis 2 ergebenden Pflichten auch dadurch erfüllen, dass sie die Bilanz in elektronischer Form zur dauerhaften Hinterlegung beim Betreiber des Bundesanzeigers einreichen und einen Hinterlegungsauftrag erteilen. § 325 Absatz 1 Satz 2, Absatz 1a und 1b ist entsprechend anzuwenden. Kleinstkapitalgesellschaften dürfen von dem in Satz 1 geregelten Recht nur Gebrauch machen, wenn sie gegenüber dem Betreiber des Bundesanzeigers mitteilen, dass sie zwei der drei in § 267a Absatz 1 genannten Merkmale für die nach § 267 Absatz 4 maßgeblichen Abschlussstichtage nicht überschreiten.
Es gibt im HGB vier Größenklassen.
Kleinst, Klein, Mittel und Groß
Für Kleine Handelsgewerbe gilt:
Weniger als 6.000.000 Euro Bilanzsumme
Weniger als 12.000.000 Euro Umsatzerlöse in den letzten 12 Monaten vor dem Abschlussstichtag
Weniger als 50 Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt
Es muss nur ein Grenzwert überschritten werden, damit daraus ein mittleres Handelsgewerbe wird.
Ich habe die Geschäftszahlen sogar Die Jahresabschlussberichte kann sich jeder beschaffen. Da war schon spannendes aus dem Jahresabschluss herauszulesen.
Die Jahresabschlüsse habe ich noch bei mir liegen von 2012 bis 2016.
Nur mal als Indikator. Das ungedeckte Kapital lag 2015 bei ca. 100k. 2016 bereits 160k und das aber ohne Erhöhung des Eigenkapitals oder Senkung der Verbindlichkeiten. Das Anlagevermögen schrumpfte auch. Daraus kann man schließen das die Abschreibungen für technische Anlagen höher waren als „Neuanschaffungen“.
Interessant wird die Bilanz von 2017. Eventuell gibts die schon, dann hol ich mir die auch.
So ich hab mir mal 2017 auch noch besorgt. Es sieht nicht besser aus. Das Anlagevermögen ist auf dem niedrigsten Stand. Die Verbindlichkeiten sind ebenfalls weiter gestiegen. Vom nicht durch Eigenkapital gedecktem Fehlbetrag mal ganz zu schweigen.
Ich zitiere aus dem Jahresabschlussbericht "Die Bilanz weißt einen nicht durch das Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Eine insolvenzrechtliche Überschuldung kann nicht ausgeschlossen werden. Wir weisen darauf hin, dass eine Prüfungspflicht des Geschäftsführers bzgl. einer möglicherweise bestehenden
Insolvenzpflicht gem. § 15 a InsO besteht. "