Zensursula will Arbeitslose für Altenbetreuung einsetzen

Richtig …

… und andere, vergleichbare Dienstleistungen.

Muss es auch gar nicht. Das wurde in der Literatur durch Kommentare und vom BVerfG in der Rechtsprechung ausgeführt und präzisiert.

Fakt ist, dass davon nur unsinnige Tätigkeiten umfasst sind!

Weil sich der Gesetzgeber dazu entschieden hat. Da gibt es m. W. keinen besonderen Grund für.

  1. Sind die Sätze nicht wirklich klausuliert.
  2. Hat das nichts damit zu tun, dass im ZWEIFEL kein Schutz vor der Staatsgewalt besteht. Es ist gut so, dass die Grundrechte auch EInschränkungen unterliegen. Ein funktionierende Rechtsordnung wäre bei uneingeschränken Grundrechten nicht möglich!

Es ist gut so, dass die Grundrechte auch EInschränkungen unterliegen. Ein funktionierende Rechtsordnung wäre bei uneingeschränken Grundrechten nicht möglich!

Ich weiß nicht, ob ich das richtig verstehe. Kannst du da ein Beispiel geben?

Rudy Mentaire

Ich übernehm das mal:

Einschränkung:
Freiheitsstrafe (s. StGB)

Noch mehr?

Oder nimm die Religionsfreiheit, welche in Deutschland recht stark ist. Wenn es zu deiner Religion gehört Meschenopfer zu bringen, dann würdest du wohl ein Problem bekommen.

Oder viel relevanter: Eigentum. Stell dir vor du besitzt ein Grundstück mit Haus, dein Nachbargrundstück wird verkauft und dort will jemand ein Haus bauen, was irgendwie dein Grundstück auch beeinträchtigt, zum Beispiel zu groß, zu nah an der Grenze oder so, dann ist das auch ein Eingriff in deine Grundrechte, weil der Wert deines Grundstück beeinträchtigt sein könnte.

Von daher Grundrechte können einander Einschränken und wenn es im Grundrecht steht, dann auch Gesetze ohne Verfassungsrang, z.B. Art 2.

Oder viel relevanter: Eigentum. Stell dir vor du besitzt ein Grundstück mit Haus, dein Nachbargrundstück wird verkauft und dort will jemand ein Haus bauen, was irgendwie dein Grundstück auch beeinträchtigt, zum Beispiel zu groß, zu nah an der Grenze oder so, dann ist das auch ein Eingriff in deine Grundrechte, weil der Wert deines Grundstück beeinträchtigt sein könnte.

Von daher Grundrechte können einander Einschränken und wenn es im Grundrecht steht, dann auch Gesetze ohne Verfassungsrang, z.B. Art 2.

Das ist jetzt nicht Dein Ernst?

Grundrechte kommen nicht von Grundstück. :roll:

Das Grundrechte das Zusammenleben einer Gesellschaft regeln ist mir klar. Und dass Verstöße gegen diese Grundrechte strafrechtlich sanktioniert werden ist mir auch klar.
Für mich stellt sich nur die Frage, ob diese Grundrechte in ihrer Formulierung auch vor Übergriffen der Staatsgewalt schützen. Das sehe ich nicht wirklich. Gerade Art. 2 ist doch ein gutes Beispiel. Freiheit und Unversehrtheit können per Gesetz eingeschränkt werden. Was heißt das denn? Todesstrafe und Folter schließt dieser Artikel nicht ausdrücklich aus, wenn diese Methoden per Gesetz geregelt sind.
Ich bin sicher kein prinzipieller Gegner des Grundgesetzes, mache mir aber so meine Gedanken, was da so drin steht.
Ich kann aber auch nicht ausschließen, dass ich mich in meiner Einschätzung irre.

Rudy Mentaire

Die Frage, ob Grundrechte in diesen Formulierungen auch vor Übergriffen der Staatsgewalt schützen, ist mit einem klaren „ja“ zu beantworten.
In Ermangelung dessen, dass du hier sehr aktiv und engagiert mitschreibst, will ich es etwas ausführen, damit für dich Klarheit besteht.
Zuersteinmal ist dein Besipiel mit Art. 2 GG leider völlig falsch. Das Folterverbot steht nämlich in Art. 104 I 2 GG und die nicht erlaubte Todesstrafe in Art. 102 GG. Das sind nämlich auch Grundrechte. Grundrecht sind nicht nur in den ersten 19 Artikel des GG zu suchen, sondern stehen überall im GG. Und selbst wenn diese beiden Artikel im GG nicht stehen würden, hieße es nicht automatisch, dass es Folter und Todesstrafen in Dtl. gäbe. Dies wird nämlich nicht zuletzt durch die Europäische Menschenrechtskonvention und den Wiener Verträgen ausgeschlossen. Beide Verträge sind Völkerrecht und stehen über dem GG, sie sind also sehr viel höher zu bewerten als das mickrige Grundgesetz. Völkerrecht gilt IMMER und setzt alles gegenteilige ausser Kraft.

Nun zur konkreten Farge: Was heißt der Satz in Art. 2 GG „Freiheit und Unversertheit“ können per Gesetz eingeschränkt werden!
Dieses Grundrecht steht unter einem allgemeinen Gesetzesvorbehalt, d. h. es kann durch Satz 3 auf Grund eines Gesetzes beschränkt werden. Gemeint ist ein förmliches Parlamentsgesetz unter Beachtung des Art. 19 I GG.
Mehr sagt der Satz erst mal nicht. Juristen haben ihn dann folgendermaßen selber konkretiesiert.
So sind bei Eingriffen in das Recht auf Leben und der körperlichen Unversertheit strenge Anforderungen zu stellen, nach h. L. darf nur zugunsten kollidierender Verfassungsnormen eingefriffen werden. Z. B. Notwehr oder Nothilfe oder beim Wehrdienst. Ob eine solche Beschränkung des Art. 2 II GG zuässig ist hängt nach BVerfG und Lehre von der EIngriffsintensität und der Zielrichtung des Eingriffs ab. Je stärker der Eingriff, desto höher die Anforderungen.

Dat sagt der Satz!

Ich würd vorschlagen ließ es erstmal durch, dann passiert dir auch nicht so ein Fehler wie oben mit der Todesstrafe bzw. Folterverbot. Das steht nämlich eindeutig drin. Da brauch man auch kein Jura studiert haben :wink:

@Sartorius

Selbst wenn man Jurastudent ist und man weiß, was man schreibt. Irgendwann gibt man eine Diskussion dann doch auf, weil „alle“ es immer besser wissen :wink:

@Sartorius:
Ahja, woher leitest du das ab? Nur mal rein Interesse halber.

Was den Wehrdienst angeht… Das wird in Artikel 12a geklärt, hat aber mit ABM gar nix zu tun. Im Grunde ist hier der Wehrdienst als einzig mögliche Ausnahme ins GG eingetragen. Von sinnvoll und sinnfrei ist hier mit Verlaub kein Wort zu sehen. Also, bitte nicht immer direkt drauf los meckern, wenn man selbst nicht lesen kann.

@Sharillon

Warum diskutierst du dann noch? Es hat nix mit “besser wissen” zu tun, sondern ist tatsächliche Faktenlage.

@Astrophyiker

Ich kann lesen. Ich kann auch die dazugehöroge Literatur lesen und weiss daher, wie das GG interpretiert wird. Wenn es dich interessiert, dann guck mal selber in der Fachliteratur nach. Musst nur vom Bücherregal “Physik” zu “Rechtswissenschaften” rutschen.

Es bleibt dabei Art. 12 GG steht nur sinnfreien Tätigkeiten entgegen, egal ob es dir passt oder nicht :mrgreen:

Dann hätte ich gerne auch mal Argumente und Belege.
Im Übrigen ist gerade das GG so formuliert, dass man kein Jurist sein muss, um es zu “verstehen”. Ich traue mir durchaus zu, einen 10-zeiligen Text zu lesen. Inwiefern die sogenannte Rechtsauffassung vieler Politiker und Juristen voll daneben ist, sehen wir ja an den zahlreichen Klagen vorm Bundesverfassungsgericht. Und spätestens da beobachtet man immer wieder, dass Juristen mit ihren abstrusen Interpretationen meist nicht die Kernaussage des Artikels begriffen haben (oder es nicht begreifen wollen?) und mir ihrer Auffassung scheitern.
Also: Diskussion gerne, dann aber bitte sachlich und mit Referenzen.

Schon klar. Viele Juristen und Politiker sind Idioten :roll: Auf so einem Niveau diskutier ich nicht.

Und wo sind deine Referenzen?

Im Übrigen ist gerade das GG so formuliert, dass man kein Jurist sein muss, um es zu „verstehen“.

Äh? Doch.

Was sind allgemeine Gesetze gem. Art. 5 GG?
Was ist die Drei-Stufen-Therie bei Art. 12 GG?
Wie sieht die „Konkurenz“ zwischen Art. 8 GG und dem Versammlungsgesetz aus?
Was bedeutet Gewissen gem. Art. 4 GG?
Was ist der Schutzbereich der Meinungsfreiheit? Werden auch unwahre Tatsachenbehauptungen geschützt?

Schon klar. Viele Juristen und Politiker sind Idioten Auf so einem Niveau diskutier ich nicht.

Deswegen sagte ich ja gestern: „Irgendwann gibt man eine Diskussion dann doch auf, weil „alle“ es immer besser wissen.“ :wink:

*rote Robe anzieh

Wenn das hier in einem “Juristic Park” mit der Spielwiese “Verfassungs- und Staatsrecht” ausartet, dann werde ich qua Lex Lupus die Diskussion beenden … oki?

Und das ist dann ein Naturgesetz. :evil:

@Sharillon:
Ähhh Sharillon!!! Das geben wir doch gleich so wie es ist an Astrophysiker weiter. Da ich als Jurist nach seinen Angaben eine völlig verkehrte Rechtsauffassung habe, soll es jemand “normales” beantworten. Ich lerne gerne dazu und bin schon gespannt! :smt017
Gerne per PM

Ihr könnt das ganze per PN ausmachen. Oder aber ihr meldet euch alle in einem Rechtsforum an, dann könnt ihr euch dort über das GG unterhalten. Hier auf jeden Fall nicht mehr.

Also ich wäre dafür, dass Arbeitslose für Altenbetreuung eingesetzt werden wenn sie a) dazu auch ausgebildet sind und b)(was noch viel wichtiger ist) dadurch vom Arbeitslosen zum Arbeitnehmer werden :smt002