Ob und in welchem Maß die Umstände nach §130 StGB (3) erfüllt sind, muss ein Staatsanwalt einschätzen und ein Gericht beurteilen. Eine Holocaustleugnung auf einer privaten Wohnzimmerparty ist nicht strafbar (wenn man nicht angezeigt und es gefilmt o.ä. wird), man hat danach nur idR weniger Freunde.
Habe Ich ja auch so gesagt. Das man Privat es durchaus darf. Doch es wird halt strafbar wenn Ich mir eine öffentliche Platform dafür suche.
Finde es schon sehr dreist mir Unsinn zu unterstellen, wenn Ich genau das sage^^
Aber deswegen wollte Ich diese disskusion auch garnicht führen;)
Blödsinn zu widerlegen würde ich kaum “diskutieren” nennen. Beim geringsten Gegenwind und Gegenargument heult er ja gleich rum und will nicht mehr spielen.
Du könntest auch einfach mal lesen was Ich schreibe^^ Ich habe schon klar “öffentlich” benutzt. Wenn Du nicht direkt rot gesehen hättest, hättest Du eventuell bemerkt dass Ich das durchaus schon eingeschränkt habe.
Was dann als öffentlich in sinne Strafbar gilt, entscheidet der Gesetzgeber.
Du darfst zum Beispiel nicht den Holocaust leugnen.
Das ist falsch. Dein „Privat darf man es“ hast du dir jetzt dazugedichtet, weil du es ja nicht ERTRAGEN kannst mal keine Ahnung zu haben und deshalb dir deine Realität im Nachhinein zurecht dichtest.
Ich finde es dreist, dass du trotz der Existenz einer Suchfunktion hier lügst.
Strafbarkeit setzt aber einen Prozess voraus, die Aufmerksamkeit der Justiz. Ohne Anzeige, kommt es in o.g. Beispiel nicht dazu. Zumal eine nicht gefilmte Äußerung, die daher auch nicht in Umlauf gelangen kann, nicht die Anforderungen erfüllt, den öffentlichen Frieden zu stören, kaum zu einem Prozess führen wird.
Es gibt auch Delikte, mit denen sich die Justiz nur dann beschäftigt, wenn sie angezeigt werden → Strafantrag. Sind also alle dort einverstanden, passiert nix.
§194 StGB (2)
(2) Ist das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, so steht das Antragsrecht den in § 77 Abs. 2 bezeichneten Angehörigen zu. Ist die Tat durch Verbreiten oder öffentliches Zugänglichmachen einer Schrift (§ 11 Abs. 3), in einer Versammlung oder durch eine Darbietung im Rundfunk begangen, so ist ein Antrag nicht erforderlich, wenn der Verstorbene sein Leben als Opfer der nationalsozialistischen oder einer anderen Gewalt- und Willkürherrschaft verloren hat und die Verunglimpfung damit zusammenhängt.
Insofern JA, wenn es in diesem Fall nicht angezeigt wird, ist die Verunglimpfung von Opfern des NS im privaten Bereich legal.