Folge 74 - Klüger einkaufen mit Akte

Wie Malus geschrieben hat: Dass bestimmte Webseiten für bestimmte Browser, Betriebssysteme oder Regionen nicht erreichbar sind, ist eine Sache die für jedes internetfähige Gerät auf dem Planeten gilt. Und nur weil Apple Anbietern auch die Möglichkeit bietet, ihren Content gegen Geld via App Store zu vertreiben, macht sie das nicht verantwortlich für die Entscheidung des Anbieters, welche Inhalte er auf welchen Wegen abrufen lässt. Im Gegenteil hat Apple oft das Web als Alternative genannt, wenn es um Probleme mit dem App Store geht. Der Standpunkt war immer der: für den App Store und das, was darin angeboten wird, zeigt Apple sich verantwortlich. Was der Nutzer daraus bezieht genügt den strengen Kriterien Apples (die man übrigens gerne kritisch diskutieren kann!) und wer diesen Vertriebskanal nutzen will, zahlt Apple 30%. Wer z.B. Inhalte anbieten möchte, die Apple nicht im App Store haben möchte (im naheliegendsten Fall wären das pornographische), der kann dafür das Web nutzen. Und diese Freiheit haben auch diejenigen Anbieter, die Apple nicht in dem Umfang beteiligen können oder wollen. Das sieht man aktuell an diversen eBook-Anbietern, für die beim Kauf eines Buchs 30% abdrücken zu müssen keine wirtschaftliche Option ist und die sich daher aus dem App Store ins Web verlagern (siehe etwa Amazons Kindle Cloud Reader). Das ist von Seiten Apples nicht nur ermöglicht, sondern sogar gewünscht.

Dass im Einzelfall die blockierte BILD-Seite ein Ärgernis sein kann, das in der Entscheidung “iPad oder nicht?” eine Rolle spielt, ist ja auch völlig ok. Und wenn das jemand erst nach dem Kauf merkt, kann er auf kulante Verkäufer hoffen (wie in dem Akte-Beitrag) oder Rückgaberecht geltend machen. Aber das als technischen Mangel des Geräts darzustellen ist völlig haltlos.

Es gibt einfach Dinge, die fallen in die Kategorie “Persönliches Pech”.

Nehmen wir einmal an, ich ziehe in eine etwas ländlichere Gegend und kaufe mir für meine neue Wohnung ein Empfangsgerät, ob das nun ein Fernseher oder ein Radio ist, ist erstmal egal, und lasse mir dieses Gerät vom Händler nach hause liefern. Wie es der Teufel nun will, bekomme ich ausgerechnet meinen Lieblings-Kanal nicht angezeigt, da ich, was ich bei der Wohnungssuche nicht bedacht hatte, in einer Art Empfangsloch wohne.

Folge ich jetzt der Logik dieses Beitrages, könnte ich dem Händler doch ankreiden, dass er mich nicht darüber aufgeklärt hat, dass ich an meinem Wohnort nicht die vollkommene Bandbreite an Programmen/Sendern empfangen werden kann?

Anderes Beispiel; Beim Autofahren. Wie oft passiert es einem, dass während der Fahrt der Anruf abbricht, weil man durch ein Funkloch fährt, oder der Empfang des Radio-Senders auf einmal schlechter wird? Kann ich auch hier dem Händler ankreiden, dass er mich auf solche Etwaigkeiten nicht angesprochen hat?

Alles Unsinn, da wir es hier mit technischen Problemen zu tun haben. Sie sind zwar ärgerlich, aber die Menschen haben sich daran gewöhnt. Es ist beispielsweise ebenso ärgerlich, dass es hier im Ort nur DSL 2000 gibt, einen Ort weiter, in Gelsenkirchen z.B., aber weitaus schnellere Netze. Diese Umstände sind den Leuten meistens aber bekannt, da man sich im Normalfall informiert, bevor man etwas kauft.

Da nun jemand dieses IPad wegen einer Seite, die nicht aufgerufen werden kann, umtauschen möchte, stellt sich mir die Frage, ob sich diese Person im Vorfeld nicht wirklich mit der Materie beschäftigt hat. Es ist anscheinend nun einmal so, dass man diese Seite auf keinem IPad aufrufen kann, ein einfacher Test-Aufruf der Seite hätte doch alle Unklarheiten beseitigt. Und so unwahrscheinlich ist das auch gar nicht, scheint demjenigen ja doch “viel” zu bedeuten, diese Seite. Davon, dass ein solcher Fan sich sicherlich die App geholt hätte, einmal abgesehen.

Und jetzt einmal zum Thema Zusammenarbeit; Ja, Apple toleriert das Verhalten des Verlages vielleicht, da es diese App ja anbietet, aber nehmen wir mal ein Gegenbeispiel. Kriminelle versuchen momentan über eine gefälschte E-Mail, im Namen der Bundesregierung, Geld zu machen und benutzen dafür eine Yahoo-Adresse. Mittlerweile wird die Adresse wohl down sein, aber willst du jetzt Yahoo dafür unterstellen machen, dass sie mit diesen Kriminellen eine Zeit lang zusammengearbeitet haben ?

Rückgaberecht wegen “gefällt mir nicht” gibt es nur im Versandhandel. Im Regulären Handel ist dies Kulanz und nix weiter…

Selbst Defekte Geräte kann der Händler erstmal Reparieren und muss diese nicht gleich Austauschen. Hätte ich hier im iPad fall gemacht, den Browser ausgetauscht…

Selbst bei gefällt mir nicht ist das Pflicht, der Artikel muss neuwertig sein, ist es beschädigt muss der Verkäufer nicht vollständig erstatten. Er muss ihn dennoch zurücknehmen.

Bei Versandhandel gibt es noch mehr Kniffe, wenn man ein benutztes Wasserbett zurückgibt, kann der Verkäufer keinen Ausgleich verlangen, weil er das Bett ja vorher nicht ausprobieren konnte.

Das ist doch genau das was Apple erreichen will.
Dinge, die es vorher schon lange umsonst und besser gab als neue innovative Leistung kostenpflichtig zu vertreiben.
Klar, dass der Springer Verlag da mit aufspringt. Meiner Meinung nach beides Vereine, die mit der Dummheit der Menschen extra Kohle machen.
PS: Genau so läuft das auch mit den Spielen ab. Fast alles gibt es im Netz schon lange als kostenloses Flashgame z.B.
Crush the Castle, 100x besser als Angry Birds mit level editor und umsonst.

Man kann doch mit dem iPad surfen und kommt auch auf BILD.de drauf. Technisch funktioniert das Gerät einwandfrei. Das man auf die Inhalte der Seite nicht zugreifen kann, geht doch nicht darauf zurück, dass das Gerät es technisch nicht kann, sondern dass der Anbieter dieses nicht möglich macht. Für eine bestimmte Gruppe von Nutzern wird Bild.de zum Premium-Inhalt.

Ich halte die Auslegung des Rechtsexperten für fragwürdig. Da gibt es bestimmt noch ganz andere Meinungen und vielleicht auch Rechtssprechungen zu.

Somit halte ich Holgers Vergleiche für größtenteils passend.

Kann sein, dass ich mich in diesem Punkt irre, doch der Umtausch hatte in diesem Fall gar nichts mit einem vermeintlich “nicht funktionierenden” Gerät zu tun. Insofern ist das Beispiel schon verkehrt.

Als Verbraucher hat man meines Wissens grundsätzlich das Recht, gekaufte Produkte im Originalzustand binnen zwei Wochen zurückzugeben (mit wenigen Ausnahmen). Den Mitarbeitern des Fachhandels war vermutlich total schnuppe, aus welchen Gründen das Teil zurückgegeben wird. Für sie war nur erkennbar: Der Kunde ist unzufrieden, Originalzustand gegeben, Rückgabe okay. :roll:

So am Beispiel eines „Flatrate“ Angebotes die dauerhafte und uneingeschränkte Nutzung des beworbenen Dienstes.
Im Falle des „Internets“ wird also davon ausgegangen, dass das Surfen mit einem herkömmlichen Webbrowser (und das ist meist mit Internet gemeint) wie auf einem anderen Gerät funktioniert.

Man kann mit dem iPad-Browser auf das WWW zugreifen. Versprechen erfüllt.
Etwas anderes wäre es, wenn man nur WAP-Seiten oder nur FTP-Server besuchen könnte.
Das Rendering entspricht zudem dem eines vollwertigen Browsers.

Es wird keine 100%ige Kompatibilität zu allen Seiten versprochen, sowas gibt es schlichtweg nicht. Auch nicht mit Firefox auf einem PC.

Und auch wenn plötzlich jeder Webseitenbetreiber das iPad blockt - Apple ist der Ansprechpartner!
Denn Apple hat versprochen, dass dies benutzbar ist.

Nein, der Webseitenbetreiber ist der Ansprechpartner.
Ich kann als Betreiber jede beliebige erfassbare Zielgruppe von meiner Seite ausschließen, Apple oder irgendein anderer Hersteller haben darauf keinen Einfluss. Ich kann auch nicht die Bundesrepublik Deutschland verklagen, weil ich bei Hulu keine US-Serien schauen darf.

Insbesondere bei der Kooperation mit dem Axel Springer Verlag ist es nun einmal so, dass die Sperrung der Webseite von Apple nicht verhindert wurde.
Und da Apple einen immensen Einfluss auf die Bewerbung der Apps hat, sollte klar sein, dass die Möglichkeit bestünde, im Falle einer Einschränkung der Nutzung des Gerätes durch die App (es ist ja nichts anderes, wie gesagt, die Weiterleitung existiert nur wegen der App) selbige vom Marktplatz zu entfernen. Würde Apple das machen, ginge das Gerät wieder so, wie jedes andere.

Apple KANN nichts unternehmen. Nochmal: Die Entscheidung, Nutzer von einer Website auszusperren, liegt einzig und alleine beim Betreiber. Ich kann mich zudem nicht erinnern, dass die BILD-App jemals von Apple gesondert beworben wurde. Es bestünde also nur noch die Möglichkeit der Löschung, und dazu müsste die BILD-App erstmal gegen die Nutzungsrechte verstoßen.
Andersherum gefragt: Willst du ernsthaft, dass Apple den App-Betreibern diktiert, wie deren Webseiten auszusehen haben? Das gäbe erst recht einen Aufschrei.

Theorien wie die Annahme, dass der Verlag die Seite ohne Existenz der App trotzdem schalten würde halte ich für hirnrissig. Warum sollte der Verlag eine Anwendung bewerben, die nicht existiert bzw. nicht zugänglich ist?

Das hat doch niemand behauptet. Aber auch die Entscheidung, eine App anzubieten, liegt bei Axel Springer. Apple stellt lediglich die Vertriebsplattform bereit. Wie auch für 425.000 andere Apps.

Ja, die ganzen Daten, die der Browser an die Webserver übermitteln können viele Probleme verursachen… Und die Daten werden von Apple’s Produkt gesendet.
Man kann es also auch so betrachten: Die Sperre geht direkt von Apple aus.

Nein, so kann man es nicht betrachten. Wie kommst du darauf?
Die Übermittlung von Referer-Daten ist Bestandteil der Funktionsweise eines Browsers.

Simfight, du redest dich um Kopf und Kragen, lass es doch bitte gut sein. Springer sperrt Bild.de da sie mit ihrer App Umsatz machen möchten. Das selbe könnten sie auch auf Android machen. Apple hat darauf keinen Einfluss, jeder Browser sendet seine Informationen mit (Echte, wie der Safari, oder auch vom Nutzer manipulierte, z. B. der Opera). So ist es, da gibt es nichts zu diskutieren.

Selbst bei gefällt mir nicht ist das Pflicht, der Artikel muss neuwertig sein, ist es beschädigt muss der Verkäufer nicht vollständig erstatten. Er muss ihn dennoch zurücknehmen.

Bei Versandhandel gibt es noch mehr Kniffe, wenn man ein benutztes Wasserbett zurückgibt, kann der Verkäufer keinen Ausgleich verlangen, weil er das Bett ja vorher nicht ausprobieren konnte.

Was laberst du denn bitte für ein Müll?

Ein Verkäufer in einen Laden muss ein Scheiss zurücknehmen nur weil es dir nicht gefällt
das einzigste Recht was du hast ist die Gewährleistung

In einem Laden nicht, das stimmt, beim “Fernabsatz” schon.

Wenn man etwas in einem Laden kauft, hat man prinzipiell kein Rückgaberecht, es sei den das Produkt hat Mängel, das gilt wenn diese Mängel beim Kauf nicht ersichtlich sind, Laptop funktioniert als Heizung oder ähnliches, dann muss auch ein Laden den Widerruf akzeptieren. Aus purem Nicht-Gefallen kann man im Einzelhandel kein Produkt zurückgeben, allerdings gibt man sein Produkt eher zurück, weil es die Erwartungen dann doch nicht ersetzt. Wer so dumm ist in den Laden geht und als Grund gefällt mir nicht angibt, sollte nicht so viel auf Bild.de rumsurfen.

Bei vielen Onlinehandlern hat man teilweise sogar ein 4-wöchiges Widerrufsrecht, gesetzlich sind min. 14 Tage das minimum, das gilt dann sogar für Produkte, die einem nicht gefallen.

Nur weil der Laptop heiss wird innerhalb seiner spezifikation ist das kein Mangel … und wenn es tatsächlich ein Mangel gibt hat der Verkäufer 2mal den Versuch frei die Mangel zu beheben.
Nur wie gesagt dein Bsp. ist zb mit sicherheit kein Mangel solange kein Defekt vorliegt … der aber wie gesagt auch erstmal nur repariert werden muss…

Hallo liebe Leute, ich hab mich extra angemeldet, um eine kleine Anmerkung zu machen.
Es geht um die Gutscheine, dazu hat der Fernsehkritker nichts gesagt und Akte hat falsche Informationen geliefert.
Manchmal ist eine kaufmännische Lehre garnicht so schlecht, dort wurde uns nämlich explizit gesagt, das (zumindest gekaufte) Gutscheine unbegrenzt gültig sind, nicht nur “mindestens drei Jahre” wie Akte berichtet.

Die Begründung ist folgende: Die Gutscheine stellen ein Geldäquivalent dar, und da Geld grundsätzlich nicht verfallen kann, können auch Gutscheine nicht verfallen.

Und noch eine Sache: Rechtlich gesehen besteht ein 14-tägigens Rückgaberecht nicht, die ausnahme sind dabei Haustürgeschäfte und Bestellungen aus dem Katalog und dem Internet. Die meisten Läden haben aber durchaus Rückgabeklauseln, die sie an bestimmte Bedingungen knüpfen dürfen, wie eben die Vorlage des Kassenbons.
Wäre möglich, dass man das im Rahmen des Gewohnheitsrechtes durchsetzen kann, mir ist aber kein Fall bekannt, wo das mal verhandelt worden wäre.
Und für alle die es nicht wissen (eventuell nicht wissen können, da selbst die Tagesschau das manchmal durcheinander bringt): Umtausch ist eine freiwillige Sache, eine Reklamation ist gesetzlich geregelt.

Das mit den Gutscheinen ist etwas umstritten, ob die wirklich Geldäquivalent sind. Die 3 Jahre hängen mit der Verjährungsfrist zusammen. Sagen wir mal so: Mindestens für 3 Jahre müssen Gutscheine angenommen werden, danach wird es unter Umständen schwierig, da kann man dann zumindest drüber streiten…

@SwA & Graf Lukas
Im BGB steht meines Wissens nach nichts, was gegen ein Verfallsdatum von Geschenkgutscheinen spricht. Generell verjährt ein Anspruch aus einem Gutschein somit nach 3 Jahren (wie jeder Anspruch, § 195 BGB).

Da die Verfallsfrist meist in AGB vereinbart wird, ist die Vereinbarung anhand von § 307 I BGB zu prüfen. Fraglich ist hierbei ab wann eine “unangemessene Benachteiligung” vorliegt. Dies kommt wohl auf den Einzelfall an…

wieso hat holger denn bei der ps3 ein bild der version aus der entwicklungszeit genommen und nicht die tatsächliche variante?

Weil es für den Bericht (und auch generell) komplett irrelevant ist.

also hat das keine rechtlichen gründe?

ich finde die frage interessant.die abgebildete version war ja noch die mit dem gebogenen controller.die fans fanden den aber so hässlich,dass sony ein redesign vornahm.

Finde die TV-kritik zu dem Aktebeitrag weitgehend an den Haaren herbeigezogen. Der Ipad-teil ist sicher Unsinn, aber zeigt er mir doch das man selbst mit abstrusen Kundenforderungen eine Rückzahlung des Kaufbetrages erreichen kann, auch wenn der Beitrag so von Akte nicht gemeint war. Alles andere macht in Form und Inhalt durchaus Sinn. Ich hatte schon öfters den Eindruck eigenes Mißverstehen des Fernsehkritikers führt gern einmal zu unpaßenden Kommentaren seinerseits. Schade.

Warum machen die Beiträge den Sinn?

Ich wüsste nicht warum man darauf so reißerisch darauf hinzuweisen hat, dass Pfand angenommen werden muss und man für ein Funkloch seinen Vertrag nicht kündigen kann.

Das ganze kann man um einiges seriöser machen ohne sich so lächerlich zu machen.

Versteckte Kamera FTW!