ZWEITES DEUTSCHES FERNSEHEN 55100 Mainz
Anstalt des öffentlichen Rechts
Der Intendant
Mainz, 20.06.2025
An die
Beschwerdeführerinnen und Beschwerdeführer
Programmkritik zur Sendung ZDF Magazin Royale vom 09.05.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
in Ihren Zuschriften sprechen Sie die Sendung „ZDF Magazin Royale" vom 09.05.2025
an.
Konkret kritisieren Sie in Ihren Eingaben, dass in der Sendung die Identität des
anonymen YouTubers „Clownswelt" offengelegt worden sei, einschließlich biografischer
Informationen und Bilder. Dieses Vorgehen erfülle aus Ihrer Sicht die Kriterien des
sogenannten „Doxxing" und stelle einen schwerwiegenden Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person dar. Sie stellen infrage, ob die Darstellung
in der Sendung dem Gebot der Verhältnismäßigkeit entsprochen hat, insbesondere ob
eine angemessene Abwägung zwischen öffentlichem Interesse und Schutz der
Privatsphäre stattgefunden hat. Zudem fragen Sie, inwiefern das journalistische
Neutralitätsgebot durch die Sendung gewahrt wurde.
Das „ZDF Magazin Royale" vom 09.05.2025 beschäftigte sich als gesellschaftskritische
Satiresendung mit YouTuberinnen und YouTubern, die mit Hass und Hetze, hoher
Reichweite sowie einer gezielten Vernetzung gegen die freiheitlich demokratische
Grundordnung agieren. Dieser Missstand ist ein Thema von erheblichem öffentlichem
Interesse.
Ob und inwieweit Medien in identifizierender Weise über Missstände berichten dürfen,
ist nicht unmittelbar davon abhängig, ob die verantwortlichen Personen zuvor in der
Öffentlichkeit standen oder sogar bewusst aus dem Verborgenen agiert haben. Ziel der
Sendung war es zu verdeutlichen, wie demokratiefeindliche Inhalte über sich
vernetzende Kanäle verbreitet und kommerziell genutzt werden. Die Darstellung des
YouTubers „Clownswelt", so wie diese konkret in der Sendung erfolgt ist, ermöglicht es
den Zuschauerinnen und Zuschauern, sich ein eigenes, differenziertes Bild über den
Themenkomplex zu machen. Dass es davon losgelöst bei Personen, die über das Internet
und damit in der Öffentlichkeit agieren, kein allgemeines Recht auf Anonymität gibt,
zeigt beispielsweise auch die gültige Impressumspflicht, gegen die zum Zeitpunkt der
Ausstrahlung verstoßen wurde.
Wie bei jeder vergleichbaren Berichterstattung des ZDF fand auch im Vorfeld der von
Ihnen angesprochenen Sendung eine umfängliche redaktionelle und juristische
Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und dem öffentlichen
Informationsinteresse statt. Als Ergebnis dieses Abwägungsprozesses beschränken sich
die Angaben in der Sendung bewusst auf nur wenige, recht allgemeine Informationen,
die es den Zuschauerinnen und Zuschauern gleichwohl erlauben, den Werdegang und
den Hintergrund des Machers von „Clownswelt" nachzuvollziehen und damit die Person
besser einordnen zu können. Anders als in der Öffentlichkeit vielfach behauptet, wurden
weder der volle Name des YouTubers „Clownswelt" noch dessen Wohnort genannt. Es
wurde auch kein identifizierendes Bild von ihm gezeigt.
Es handelt sich bei einer solchen Berichterstattung nicht um „Doxxing". Insbesondere
ein strafbares „Doxxing" gemäß § 126a Strafgesetzbuch scheidet nicht nur, aber bereits
deshalb aus, da laut Vorschrift (selbst identifizierende) Berichterstattung über Vorgänge
des Zeitgeschehens und die einhergehende Veröffentlichung einer Recherchearbeit
ausdrücklich nicht unter den Tatbestand fällt.
Zur Zeitgeschichte gehören alle Erscheinungen im Leben der Gegenwart, die von der
Öffentlichkeit beachtet werden, bei ihr Aufmerksamkeit finden und Gegenstand der
Teilnahme oder Wissbegier weiter Kreise sind. Der Begriff ist nicht auf historisch
bedeutsame Ereignisse beschränkt, sondern umfasst auch ganz allgemein das
Zeitgeschehen, also alle Fragen von gesellschaftlichem Interesse. Er wird vom Interesse
der Öffentlichkeit bestimmt und schließt auch die Darstellung einer Person ein, die
ständig oder anlassbezogen in der Öffentlichkeit steht und an der die Allgemeinheit ein
legitimes Informationsinteresse hat (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06).
Dies gilt auch bezogen auf die Aktivitäten des YouTubers „Clownswelt" sowie
insbesondere auf seine Rolle als Teil eines größeren, demokratiefeindlichen Netzwerkes.
Es ist in diesem Zusammenhang durch die Rechtsprechung anerkannt, dass Formate, die
auch der Unterhaltung dienen, in besonderem Maße einen Beitrag zum
Meinungsbildungsprozess leisten (vgl. BGH, Urteil vom 06.03.2007, VI ZR 51/06; LG
Köln, Urteil vom 07.10.2009, 28 0 263/09). Die Redaktion des „ZDF Magazin Royale"
legt den Aussagen zu einzelnen Personen oder Themenkomplexen eine sorgfältige
journalistische Recherche zugrunde. Alle Personen, die in der Sendung thematisiert
wurden, erhielten außerdem vorab die Gelegenheit zur Stellungnahme. Der YouTuber
„Clownswelt" entschied sich, hiervon keinen Gebrauch zu machen.
Wie auch in den weiteren in der Sendung behandelten, untereinander vernetzten
YouTube-Kanälen werden von dem Betreiber hinter dem Kanal „Clownswelt" seit
mehreren Jahren insbesondere demokratiefeindliche, rassistische, frauenfeindliche
sowie trans- und homofeindliche Aussagen verbreitet. Diese Inhalte der Kanäle und
deren Reichweiten begründen ein entsprechendes öffentliches Interesse an diesen
Vorgängen und die kritische Befassung damit in unserem Programm. Die durch den ZDFFernsehrat erlassenen Qualitäts- und Programmrichtlinien verpflichten die ZDFAngebote insbesondere zu einer kritischen Haltung gegenüber allen Erscheinungen, die
sich gegen Demokratie und Rechtsstaat richten.
In der Hoffnung, Ihre Bedenken mit meinen Ausführungen ausgeräumt zu haben, würde
ich mich freuen, wenn Sie dem ZDF-Programm auch weiterhin als interessierte und
kritische Zuschauer erhalten bleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Norbert Himmler