Folge 339: Ran an die Waffen! - Pfefferkörner mit Zeigefinger - Stefan Raab contra Pro 7

Du entwirfst ein Szenario, in dem Legislative und Exekutive verschmelzen, das BVerfG zur Statisterie verkommt und die Verwaltungsgerichte Feldjägern beim Straßeneinsammeln von Schulabgängern assistieren. Klingt wie eine Mischung aus dystopischem Fanfiction-Forum und Cold-War-Rollenspiel – nur schade, dass du das Ganze als realpolitisches Frühwarnsystem verkaufen willst.

Beginnen wir mit dem juristischen Fundament, das du dir für dieses Szenario ausgesucht hast: den BGH-Beschluss vom 16.01.2025. Du zitierst Rn. 50 und behauptest, hier werde faktisch bereits der Boden bereitet für die Suspendierung von Art. 4 Abs. 3 GG – dem Grundrecht auf Kriegsdienstverweigerung. Problem: Der BGH ist dafür gar nicht zuständig. Das ist nicht Meinung, das ist Verfassungsdogmatik.

Der BGH kann keine verbindliche Grundrechtsdogmatik aufstellen – das ist exklusiv Aufgabe des BVerfG. Und eben dieses hat (BVerfGE 12, 45) eindeutig entschieden, dass das Recht auf Kriegsdienstverweigerung auch im Spannungs- und Verteidigungsfall gilt. Punkt. Alles, was du aus dem BGH herausliest, ist bestenfalls eine Nebenbemerkung – schlimmstenfalls eine methodisch windige Projektion.

Wenn du also Rn. 50 zu deiner juristischen Grundlage machst, dann betreibst du exakt das, was du sonst so gerne kritisierst: du ziehst eine lose formulierte Passage aus dem Kontext, überhöhst sie zur Legitimation und konstruierst darauf eine politische Realität. Ironischerweise also genau jene „semantische Aufladung“, die du dem Westen beim Kosovo vorwirfst.

Und während du dem BVerfG die „intellektuelle Entkernung“ attestierst, ignorierst du gleichzeitig, dass das 1960er-Urteil bis heute ungebrochen gilt. Dein Argument lautet: „Es wurde zwar höchstrichterlich entschieden – aber ich glaube halt, dass es heute keiner mehr ernst meint.“ Das ist kein Argument, das ist Kaffeesatz mit Verachtung für die Tasse.

Was bleibt, ist eine Kette von spekulativen Annahmen: Gerichte werden kollektiv versagen, der Staat wird planvoll Grundrechte kassieren, die Wehrpflicht wird zur Mobilmachung für Massengräber. Keine Belege, keine juristische Entwicklung, kein realer Präzedenzfall. Nur dein Kopfkino – und leider ist das Genre nicht „Doku“, sondern „Postdemokratisches Endzeitdrama“ mit Special Effects aus der Telegram-Gruppe.

Und selbst darin bist du inkonsequent: Mal ist der Staat zu inkompetent, Hausdurchsuchungen ordentlich zu begründen, dann wieder so perfekt orchestriert, dass über sämtliche Instanzen hinweg junge Menschen klaglos durchgewunken und rechtzeitig an die Front geschickt würden. Entscheide dich. Allmächtig oder unfähig – aber beides gleichzeitig passt nicht mal in ein Bossmang-Universum.

Kurz: Du lieferst keine Systemkritik – du inszenierst eine Erzählung, in der du selbst der einzige bist, der noch klar sieht. Aber wer das Grundgesetz retten will, sollte es vorher gelesen und verstanden haben. Sonst endet es eben wie bei dir: als Symbol, das man beschwört, während man es rhetorisch schon auf den Scheiterhaufen wirft.

Dieses Szenario hatten wir bereits, nämlich während der Corona-Maßnahmen. Damals haben sich die jeweiligen Parlamente in Deutschland aus der Verantwortung gezogen und Kompetenzen auf die Exekutive übertragen. Gerade die Beispiele aus der Corona-Zeit, in denen die Exekutive einfach gehandelt hat und Gerichte dies nicht sofort gestoppt, sondern erst im Nachhinein festgestellt haben, dass es illegal war, sind zahlreich. Mir fällt da die Abriegelung eines Wohnblocks in Göttingen ein:

Das habe ich dir bereits erklärt: Das Urteil des BGH legt die Grundlage, auf die sich Verwaltungsgerichte berufen, um Widersprüche von Betroffenen abzulehnen.

Du verstehst das Beispiel falsch. Dass Anträge auf Durchsuchungsbeschlüsse (offenbar) nicht richtig geprüft werden, liegt nicht an Inkompetenz. Es liegt zum einen daran, dass viele Richter sich offenbar nicht als Instanz verstehen, die zwischen Staatsmacht und Bürgern steht, sondern eher als Diener des Staates. (Darüber hinaus ist eine weitere Ursache, dass unser Justizsystem einen gravierenden Defekt hat und kein striktes Beweisverwertungsverbot mit Fernwirkung kennt, aber das ist ein anderes Thema.)

Urteile, die ungebrochen fortgelten… Wie findest du eigentlich das Urteil BVerfGE 6, 389? Damals hatte man überhaupt kein Problem damit, dass Homosexualität unter Männern (und nur bei diesen) strafbar war. Dies sei angeblich vom Grundgesetz gedeckt, und darüber hinaus stellte man noch interessante Feststellungen an wie:

Die körperliche Bildung der Geschlechtsorgane weise dabei dem Mann und der Frau verschiedene Funktionen zu: dem Mann eine mehr bedrängende und fordernde, der Frau eine mehr hinnehmende und zur Hingabe bereite Funktion. Diese Unterschiede der physiologischen Funktion ließen sich aus dem ganzheitlichen Zusammenhang des geschlechtlich differenzierten menschlichen Seins nicht ausgliedern. Sie seien mitkonstituierend für Mann und Frau. Von Natur aus sei dem Mann das Fordernde und Drängende, der Frau das Ausweichende und Hingebende eigen.

Oder das hier

Die Homosexualität Jugendlicher sei ein sehr ernstes Problem. Infolge ihrer Instinktunsicherheit und des Schillerns ihrer Triebrichtung könne eine Anlockung oder Verführung von außen leicht zu Fehlprägungen mit dauernder Fixierung zur Homosexualität führen

Das Bundesverfassungsgericht urteilt im Zweifel oft einfach im Sinne des Zeitgeistes oder dessen, was der Staat gerade benötigt.

Deine Argumentation ist von einer starken Naivität geprägt, nämlich der Annahme, dass ein Machtsystem, wenn es unter Druck gerät, sich weiterhin so verhält, wie es sich angeblich verhält, wenn es nicht unter Druck steht. Dabei ignorierst du die zahlreichen kleinen Beweise dafür, dass sich ein System derzeit nicht so verhält, wie es laut Narrativ verhalten sollte (Beispiel: mangelnde Prüfung von Durchsuchungsbeschlüssen).

Corona war nicht einmal eine existenzielle Bedrohung für den Staat. Mein liebster Tweet ist immer noch der, in dem das Gesundheitsministerium sechs Tage vor dem Lockdown erklärte, es seien gemeine Fake News, dass bald das öffentliche Leben im großen Stil eingeschränkt werde. Zahlreiche Politiker beteuerten, die Impfung werde immer freiwillig bleiben, es werde niemals Druck geben und niemals eine Unterscheidung zwischen Geimpften und Ungeimpften. Ich glaube tatsächlich, dass die Mitarbeiter im Gesundheitsministerium in ihrer Naivität dachten, es werde keinen Lockdown geben – schließlich sind wir ja nicht China. Ich glaube auch den Politikern, dass sie zu Beginn dachten, es werde keinen direkten oder indirekten Impfzwang geben.

Aber es liegt in der Natur von Machtsystemen, dass sie, sobald sie unter Druck geraten, Dinge suspendieren, die sie zuvor als unerschütterliche Rechte dargestellt haben, um ihr eigenes Fortbestehen zu sichern. Von daher ist das hier kein Argument:

Diese Urteil wurde ja eben nicht getroffen als sich die Bundesrepublik im einem Kriegszustand befand sonder zu einem Zeitpunkt wo die Verteidigung ja primär durch die West-Alliierten gesichert war.

Daher bleibt es dabei: Aus historischer Erfahrung erkennt man, dass Machtsysteme im Überlebenskampf nicht an die eigenen Regeln halten. Die Vorstellung, dass der deutsche Staat sich bei einem Mangel an Soldaten an ein „Recht auf Kriegsdienstverweigerung“ halten würde, insbesondere wenn seine Existenz gefährdet ist, ist ein naiver Glaube. Nicht umsonst hat der BGH diese Entscheidung getroffen. Das waren schließlich nicht irgendwelche kleinen Verwaltungsrichter an einem kleinen Verwaltungsgericht.

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Du weichst meinem zentralen Argument nicht aus – du ersetzt es. Was ursprünglich als juristische Diskussion über Zuständigkeiten und geltendes Verfassungsrecht begann, wandelst du um in eine grundsätzliche Systemkritik. Statt zu zeigen, dass deine Interpretation des BGH-Beschlusses tragfähig ist, erklärst du die Systemfrage zur eigentlichen Debatte – ein geschickter, aber durchschaubarer Themenwechsel.

Deine Behauptung, der BGH habe mit seinem Beschluss die Grundlage geschaffen, auf die sich Verwaltungsgerichte künftig stützen könnten, ändert nichts an der juristischen Tatsache: Der BGH kann keine verbindliche Auslegung von Grundrechten leisten – diese Kompetenz liegt ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht. Das ist keine Formalie, sondern Ausdruck der Gewaltenteilung in einem funktionierenden Rechtsstaat. Dass sich Verwaltungsgerichte mitunter auf Urteile des BGH berufen, ändert daran nichts – auch sie sind an die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung gebunden.

Auch dein Versuch, meinen Hinweis auf den Widerspruch in deiner Argumentation zu entkräften, greift zu kurz. Selbst wenn man unterstellt, dass Richter nicht aus Inkompetenz, sondern aus systemisch verinnerlichtem Staatsdienerverständnis heraus handeln, bleibt die Frage bestehen: Wie glaubwürdig ist die Vorstellung, dass ein System, das in Friedenszeiten nicht in der Lage ist, rechtswidrige Eingriffe zuverlässig zu verhindern, im Ernstfall reibungslos und lückenlos eine Mobilmachung organisiert, Grundrechte systematisch aushebelt und dafür in allen Instanzen Bestätigung erhält? Ob man das als organisatorisches Versagen oder als strukturelle Komplizenschaft beschreibt – die Gleichzeitigkeit von strukturellem Kontrollversagen und totalitärer Durchsetzungskraft bleibt analytisch fragwürdig.

Auch dein Rückgriff auf die Corona-Zeit zeigt letztlich nicht, was du behauptest. Das von dir genannte Beispiel – die nachträgliche gerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Abriegelung eines Wohnblocks – belegt gerade, dass gerichtliche Kontrolle stattgefunden hat. Sie war mitunter verzögert, ja. Aber genau das ist der Unterschied zwischen einem dysfunktionalen und einem funktionsfähigen, wenngleich belasteten Rechtsstaat.

Dein Verweis auf das Urteil BVerfGE 6, 389 zur Homosexualität in den 1950er Jahren ist als historische Kritik verständlich. Aber daraus eine generelle Delegitimierung des Bundesverfassungsgerichts abzuleiten, greift zu kurz. Dass sich das Gericht über Jahrzehnte weiterentwickelt hat, ist kein Makel, sondern eine Stärke rechtsstaatlicher Institutionen. Der Maßstab für heutige Entscheidungen kann nicht das Urteil von 1957 sein – sondern der rechtliche Rahmen von heute. Genau dieser ist durch BVerfGE 12, 45 eindeutig abgesteckt.

Deine abschließende Einschätzung, mein Vertrauen in rechtsstaatliche Verfahren sei „naiv“, kehrt die Realität um. Misstrauen ist keine Analyse, und historische Beispiele sind kein Beweis für zukünftige Gesetzesbrüche. Deine These, der Staat werde im Ernstfall zwangsläufig jedes Recht suspendieren, ist keine logische Folge aus vergangenen Fehlern, sondern ein Narrativ, das jede reale Gegenposition pauschal delegitimiert. Wer so argumentiert, kann jede Institution, jedes Urteil und jede gelebte Rechtsrealität unter Generalverdacht stellen – und wird damit letzten Endes immun gegen jede Form von Korrektur.

Der Rechtsstaat ist nicht unfehlbar – aber er ist überprüfbar. Und das unterscheidet ihn fundamental von der Totalvermutung, die du als Gewissheit präsentierst.

Na was denn nun?

Das interpretierst du in meinen Augen falsch. Gewaltenteilung bedeutet die Aufteilung der staatlichen Gewalt in Exekutive, Legislative und Judikative, welche sich dann gegenseitig kontrollieren. Wie nun innerhalb der Judikativen die Aufgaben aufgeteilt sind (BGH und BVerfG) ist keine Frage der Gewaltenteilung. Zu Beginn der Bundesrepublik gab es nicht einmal ein BVerfG. Ebenso wäre die Gewaltenteilung gewahr selbst wenn es nicht ein spezielles Gericht für die Frage der Verfassungmäßigkeit geben würde.

Es ist allerdings in so fern ein Problem, als dass dann der Staat ggf. erst einmal macht, die Exektuive exekutiert, also ausführt. Und genau hierin liegt ja der Punkt: Die Exekutive wird sagen: Kriegsdienstverweigerung? Gibt es nicht mehr, alle müssen zu den Waffen. Die Verwaltungsgerichte? Werden sich auf den BGH berufen, Widersprüche gegen Einberufungen abweisen und sagen, dass der Prozess keine aufschiebende Wirkung hat.

Es belegt sogar ziemlich genau was ich kritisiere, nämlich dass die Judikative unfähig ist Verletzungen der Grundrechte im unmittelbaren Moment abzustellen. Davon, dass dann im Nachhinein das Verwalrungsgericht sagt: „Oops, das war ja tatsächlich rechtswidrig“ kann man sich nichts kaufen. Bei „kleineren“ Sachen wie dieser Abriegelung vom Wohnblock kann man ggf. eine Entschädigung vom Staat verlangen. Wenn allerdings der 18 jährige vom Staat zum Menschenmaterial für die Front abgewertet wird, dieser anschließend da umkommt, macht das nachträgliche Urteil, dass der Staat ihn da gar nicht hätte hinzwingen dürfen auch nicht wieder lebendig.

Naja, sehr glaubwürdig halt. Wenn der Richter schon aus der Einstellung heraus er sei Staatsdiener und müsse bei Anträgen auf Durchsuchungsbeschlüsse nicht genau prüfen, denn damit wird ja schon alles stimmen und überhaupt ist der Bürger ja eher Untertane als Bürger, der wird dann dann auch bei der Klage gegen eine Einberufung nicht genau prüfen. Übertragung auf den Einzelrichter, denn die Richter selbst befinden, dass die Sache weder schwierig noch grundsätzlich ist. Art. 4 Abs. 3? Gilt ohnehin nicht unbeschränkt sondern näheres regelt ein Bundesgesetz. Und das regelt dann, dann übertragener Kompetenz auf die Exekutive: Kriegsdienstverweigerung gibt es nicht, wenn wir von außen angegriffen werden. Richter am Verwaltungsgericht sagt dann: Hat der BGH ja schließlich auch vor Jahren schon so für Recht erkannt. Zulassung der Berufung? Nicht notwendig, die Sache ist ja eindeutig und hat keine besondere Schwierigkeit.

Viele Länder auf der Welt kennen die Wehrpflicht. Nur absolut wenige davon kennen überhaupt eine Möglichkeit das zu verweigern. Und da glaubst du ernsthaft, dass sich diese wenige Länder, vor allem Deutschland (vor allem bei der deutschen Geschichte) an dieses „Recht“ halten werden wenn Not am Mann ist? Salopp gesagt: Träum weiter.

Es zeigt aber ziemlich deutlich, dass die Rechtssprechung des BVerfG ja nichts in Stein gemeißeltes ist, kein Naturgesetz darstellt. Es zeigt vielmehr, dass sich die Rechtssprechung des BVerfG hochgradig von aktuellen politischen und gesellschaftlichen Strömungen abhängt. Wie drückte es mal eine Juristin aus: Es gibt kein Gericht was so ideologisch ist, wie das BVerfG. Und da der deutsche Staat in der Geschichte einen schlechten Track-Record hat im Bezug auf die Wahrung individueller Freiheitsrechte, wir inzwischen nicht mehr von „Verteidigungsfähigkeit“ sondern von „Kriegstüchtigkeit“ sprechen und selbst die früher mal pazifistischen Grünen zu olivgrünen Militaristen entwickeln ist doch klar, wo die Reise hingeht.

Es ist doch genau anders: Du sagst schlussendlich, dass der Staat nicht das machen wird, was ich sage, denn der Staat hat ja selbst versprochen, dass er es nicht machen wird. Ich wiederum zeige anhand von Beispielen, dass Machtsysteme die unter (existenziellen) Druck geraten sich in der Geschichte immer nicht mehr an die Versprechen gehalten haben, die sie mal gegeben haben.

Eine faire Frage – zumindest rhetorisch. Ja, ich gebe zu: Die Formulierung war zugespitzt. Der erste Punkt meinte, dass du dich der juristischen Auseinandersetzung entziehst; der zweite, dass du sie durch Systemkritik ersetzt. Kein logischer Widerspruch – aber sprachlich konnte es doppeldeutig klingen.
Worum es mir ging – und geht – ist die Bewegung der Debatte: Du weichst dem konkreten juristischen Punkt aus und ersetzt ihn durch eine politische Erzählung. Das ist keine inhaltliche Fortsetzung, sondern eine Ausweichstrategie.

Die historische Entwicklung des BVerfG ist für seine heutige Funktion irrelevant. Entscheidend ist, dass das Grundgesetz ihm exklusiv die Kompetenz zur verbindlichen Auslegung der Grundrechte überträgt. Gewaltenteilung meint eben nicht nur die Grobstruktur, sondern auch die Zuständigkeitsarchitektur – insbesondere, wenn es um den Schutz von Grundrechten geht. Der BGH kann keine verfassungsrechtliche Bindung erzeugen, schon gar nicht auf Kosten des BVerfG.

Dieses Argument habe ich bereits mehrfach dargelegt – einschließlich der verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten und der Bindung der Fachgerichte an das BVerfG. Du gehst darauf nicht wirklich ein, sondern wiederholst dein Szenario. Ich nehme zur Kenntnis, dass wir hier offenbar zu unterschiedlichen Einschätzungen kommen, was die Tragweite und Wirkung verfassungsrechtlicher Grenzen betrifft. Damit ist der Punkt aus meiner Sicht ausreichend adressiert.

Das ist verständlich empörend – aber nicht juristisch tragfähig. Du verlangst, dass gerichtlicher Schutz nur dann zählt, wenn er sofort wirkt. Aber so funktionieren rechtsstaatliche Verfahren nicht. Sie arbeiten mit gestuften Kontrollen – nicht mit Sofortvollkommenheit. Dein Maßstab ist ein ideelles Ideal, das du dann dem realen Rechtsstaat als Versagen auslegst. Das ist kein juristisches Argument, sondern eine moralisch aufgeladene Entwertung.

Diese Argumentationslinie ist inhaltlich identisch mit deinem vorigen Punkt – und dort bin ich bereits ausführlich auf die Zuständigkeiten und Grenzen eingegangen. Dass du sie nun in leicht veränderter Form wiederholst, ändert nichts am Kern: Die rechtliche Grundlage bleibt bestehen, selbst wenn du sie rhetorisch ins Gegenteil verkehrst.

Das ist kein Rechtsargument, sondern ein Vergleich ohne juristische Relevanz. Die Existenz oder Nicht-Existenz eines Rechts in anderen Staaten sagt nichts über die Gültigkeit und Bindungswirkung in Deutschland. Deine Schlussfolgerung lautet im Kern: „Andere halten sich nicht dran – also warum sollten wir?“ Das ist weder analytisch noch normativ haltbar.

Dass sich Rechtsprechung verändert, bedeutet nicht, dass sie beliebig ist. Wandel ist Teil der rechtsstaatlichen Entwicklung – nicht ihr Gegenteil. Dein Argument besteht im Kern darin, das Gericht ideologisch zu diskreditieren, um jede aktuelle oder zukünftige Entscheidung schon im Vorfeld zu entwerten. Aber wer jede Institution für „legitimiert durch Zeitgeist“ hält, kann keine Norm mehr ernst nehmen – und keine Bindung mehr anerkennen. Dann ist das BVerfG nicht mehr verfassungsrechtliches Organ, sondern nur noch eine Projektionsfläche.

Du stellst institutionelles Vertrauen als Naivität dar – und Misstrauen als Erkenntnis. Aber was du aufzeigst, sind historische Brüche, nicht rechtsstaatliche Entwicklungslinien. Dein Grundmuster lautet: Wenn es schlimm kommt, wird sowieso alles gebrochen. Das kann man glauben – aber man kann daraus kein Argument ableiten. Denn wer jede Norm für wertlos erklärt, sobald Druck entsteht, der diskutiert nicht mehr über das Recht, sondern nur noch über seine eigene Erwartung vom Kontrollverlust.

Könnte nicht spätestens jetzt von Moderatoren-Seite und/oder von Holger @Fernsehkritiker festgestellt werden, dass die letzten Beiträge nichts mehr mit der Folge zu tun haben? Bitte. Telefoniert doch miteinander.

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Das ist nicht irrelevant. Deine These war, dass dies Teil der Gewaltenteilung ist. Dem würde ich weiterhin widersprechen. Im Vereinigten Königreich gibt es beispielsweise kein Gericht wie das BVerfG, und dennoch würde niemand behaupten, dass es im Vereinigten Königreich keine Gewaltenteilung gibt.

Juristische Zuständigkeiten lassen sich ändern, ebenso wie die Verfassung. Das führt jedoch vom eigentlichen Thema ab.

Dafür gibt es Eilverfahren und einstweilige Anordnungen. Problematisch ist jedoch, wenn – wie es auch bei den Corona-Maßnahmen geschah – die Verwaltungsgerichte sich weigern, diese zu erlassen, und die Angelegenheiten erst im Hauptverfahren, das gegebenenfalls Jahre später stattfindet, klären wollen.

Letztlich bestätigst du damit meine Kritik: Die Judikative wird unfähig oder nicht willens sein, schnell einzugreifen, wenn die Exekutive das Recht auf Kriegsdienstverweigerung aufhebt.

Es erleichtert dem Staat (unabhängig von welcher Gewalt) jedoch die Argumentation, warum dieses Recht angeblich nicht mehr besteht.

Sie ist nicht beliebig, sondern spiegelt lediglich wider, was andere Gewalten erwarten und was aktuell moralisch opportun erscheint. Sollte es während eines Krieges dazu kommen, dass das BVerfG erneut über Kriegsdienstverweigerung entscheiden muss, habe ich keinen Zweifel daran, dass es – ähnlich wie es einst argumentierte, warum das Verbot von Homosexualität zwischen Männern mit dem Grundgesetz vereinbar sei – wortreich darlegen wird, warum das Recht auf Kriegsdienstverweigerung im Falle eines Angriffs auf Deutschland nicht gilt.

Nein, anders: Jedes Macht- und Herrschaftssystem erschafft Narrative, um seine eigene Legitimität zu untermauern und sich als gut und edel darzustellen. Handlungen, die diesen Narrativen widersprechen, werden entweder so umgedeutet, dass sie angeblich im Einklang mit dem Narrativ stehen, oder schlicht geleugnet. Diese Narrative müssen lediglich der Logik innerhalb des Macht- und Herrschaftssystems folgen. Was du bisher tust, ist zu sagen, dass der Staat im Kriegsfall niemanden zu den Waffen zwingen wird, weil der Staat das derzeit behauptet. Und was der Staat behauptet, muss stimmen, weil das dem Narrativ entspricht.

Ich verweise nochmals auf die Corona-Maßnahmen:

  • Die Mitarbeiter im Gesundheitsministerium haben sechs Tage vor dem Lockdown vermutlich voller Überzeugung getweetet, dass es böse Fake News seien, dass bald weitreichende Einschränkungen des öffentlichen Lebens kommen würden. Es lag schlicht außerhalb ihrer Vorstellungskraft, dass die angeblich so freiheitliche Bundesrepublik ähnlich handeln könnte wie China.

  • Ebenso dachten viele, dass die Verwaltungsgerichte einem solchen Vorgehen schnell ein Ende setzen würden. Viele wurden eines Besseren belehrt und erkannten, dass die Vorstellung einer Judikative, die sich heldenhaft zwischen Bürger und andere Gewalten stellt, wenig mit der Realität zu tun hat.

  • Auch Politiker, die zu Beginn sagten, dass es niemals eine Impfpflicht oder Druck dazu geben werde, taten dies in voller Überzeugung. Sie konnten sich nicht vorstellen, dass ein angeblich so freiheitlicher Staat derart übergriffig werden könnte.

Es gibt weitere Beispiele: Hättest du vor zehn Jahren gedacht, dass jemand wegen eines „Schwachkopf-Memes“ eine Hausdurchsuchung erleiden könnte? Oder dass ein Redakteur eines Mediums für Satire zu sieben Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt wird und als Bewährungsauflage – im Stil einer maoistischen Kulturrevolution – sich bei einer Ministerin entschuldigen muss? Die massiven Einschränkungen der Meinungsfreiheit, die wir in den letzten zehn Jahren erlebt haben, resultieren nicht einmal aus einem existenziellen Druck auf das grundlegende System, sondern lediglich aus Rechtfertigungsdruck auf die darauf aufbauenden Machtstrukturen.

Daher sage ich nochmals: Wenn das System unter existenziellen Druck gerät, wird es kein Recht auf Kriegsdienstverweigerung mehr geben. Und die Vorbereitung darauf sind z. B. in dem BGH-Urteil bereits erkennbar.

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Das Szenario schreitet voran.

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