Meinst du das eigentlich ernst oder fischt du nur nach Argumenten? Ich habe doch ausreichend erläutert, dass die Ministerin zwar Vertreterin der Bundesrepublik ist aber dadurch nicht zur Klägerin wird. Als Belege lege ich Urteil und Streitgegenstand bei. Wenn dir das nicht reicht, ist dir nicht mehr zu helfen.
Deine Aussage, dass die Bundesministerin sich persönlich beleidigt fühlte ist weiterhin ohne Beleg, es sei denn du kannst irgendwelche Äußerungen von ihr vorlegen in denen sie äußert persönlich in Ihrer Ehre verletzt zu sein.
Selbst das Kammergericht spricht nicht davon, dass es um die Ehre von Schulze gehe:
"1. Juristische Personen des öffentlichen Rechts können zivilrechtlichen Ehrenschutz gegenüber Angriffen in Anspruch nehmen, durch die ihr Ruf in der Öffentlichkeit in unzulässiger Weise herabgesetzt wird.
a) Zwar haben sie weder eine „persönliche” Ehre noch können sie wie eine natürliche Person Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sein; sie genießen jedoch, wie § 194 Absatz 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann (siehe nur BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - NJW 2008, 2262, Randnummer 28 und BGH, Urteil vom 22. November 2005 - VI ZR 204/04, NJW 2006, 601 Randnummer 9; Mann, in: Himmelsbach/Mann, Presserecht, 1. Auflage 2022, § 12 Randnummer 19). Ein solcher Ehrenschutz kann jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, die juristische Person des öffentlichen Rechts schwerwiegend in ihrer Funktion zu beeinträchtigen (BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07 - NJW 2008, 2262, Randnummer 29).
Orientierungssatz
Juristische Personen des öffentlichen Rechts genießen, wie § 194 Absatz 3 StGB zeigt, im Zusammenhang mit der Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben strafrechtlichen Ehrenschutz, der über §§ 1004, 823 Absatz 2 BGB in Verbindung mit §§ 185 ff. StGB zivilrechtliche Unterlassungsansprüche begründen kann. Ein solcher Ehrenschutz kann jedenfalls dann geltend gemacht werden, wenn die konkrete Äußerung geeignet ist, das Vertrauen der Bevölkerung in die Arbeit der betroffenen Behörde zu gefährden und deren Funktionsfähigkeit schwerwiegend zu beeinträchtigen (Anschluss BGH, Urteil vom 22. April 2008 - VI ZR 83/07)."
Du zitierst damit das Kammergericht auch noch falsch, wenn du behauptest, dass es um die Ehre von Schulze gehe.