system
12. Juli 2015 um 12:30
61
[QUOTE=Damian;410073]Kannst du den irgendwann als Häppchen auf YouTube stellen?[/QUOTE]
Ich unterstütze diese Forderung.
[B]Noten im Intimbereich[/B]
Das klang wie der Anfang eines schlechten Pornos…
Zum Thema „Her mit den Sozialleistungen“ aus Kurz Kommentiert:
Holger hat den Sinn des Satzes des Beitragsservice nicht verstanden.
„Zur Pfändung von Sozialleistungen liegen uns keine Erkenntnisse vor, dier Billigkeit der Maßnahme widersprechen“. Das heißt nicht anderes, als das dem Beitragsservice keine Erkenntnisse darüber vorliegen, dass der Schuldner Sozialleistungen bezieht und die Zwangsvollstreckung entsprechend NICHT rechtmäßig wäre. Nicht mehr und nicht weniger besagt dieser Satz.
Wie man von diesem Satz darauf kommen kann, dass hier dazu aufgerufen wird, die Sozialleistungen zu pfänden (wie Holger es interpretiert), erschließt sich mir ehrlich gesagt gar nicht…
Und damit kommst du jetzt 5 Jahre später
Ich schaue die Folge gerade und in der Tat ist mir diese Unrichtigkeit aufgefallen. Ist es denn falsch, was ich schreibe?
Das kann ich dir leider nicht mehr sagen - das ist dann doch zu lange her, sorry
Micki
7. Januar 2021 um 01:23
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Ja, das ist falsch, was du schreibst! Es ging denen auf jeden Fall darum, Sozialleistungen zu pfänden wie dieses Antwortschreiben klar darlegt:
Sehr geehrte Frau Müller,
gerne beantworten wir als Beitragskommunikation von ARD, ZDF und Deutschlandradio Ihnen Ihre Anfrage, die uns vom Büro des ARD-Vorsitzenden weitergeleitet wurde.
Sie beanstanden eine Formulierung aus einem Vollstreckungsersuchen des NDR, das dieser an die für die Vollstreckung zuständigen Behörden richtet.
Mit dem von Ihnen beanstandeten Satz wird lediglich auf die geltende Gesetzeslage hingewiesen. Keineswegs hingegen sollen die Vollstreckungsstellen dazu ermuntert werden, Sozialleistungen anzutasten, die dazu gedacht sind, das Existenzminimum der BürgerInnen zu sichern.
Hintergrund der Formulierung ist, dass auch Sozialleistungen unter bestimmten Voraussetzungen gepfändet werden können. Die Vollstreckungsbehörden sind befugt, bei der Vollstreckung öffentlich-rechtlicher Geldforderungen alle Möglichkeiten auszuschöpfen, die ihnen das Gesetz zur Verfügung stellt.
Zu den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen zählt unter anderem auch die Forderungspfändung. Zu den pfändbaren Forderungen gehören grundsätzlich auch Ansprüche auf Sozialleistungen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 54 Abs. 4 des Ersten Sozialgesetzbuches, wonach Ansprüche auf laufende Geldleistungen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Danach gelten für die Pfändung von Sozialleistungen - ebenso wie für die Pfändung von Arbeitseinkommen - gewisse gesetzliche Voraussetzungen. So darf eine Pfändung erfolgen, wenn durch die Sozialleistung bestimmte gesetzlich festgelegte Grenzbeträge überschritten werden. Nur in bestimmten Fällen, wie z. B. den in § 54 Abs. 1 bis Abs. 3 genannten, schließt das Gesetz eine Pfändung ausdrücklich aus.
Zur Vollstreckung des Rundfunkbeitrags sind die Rundfunkanstalten im Übrigen, nicht zuletzt aus Gründen der Beitragsgerechtigkeit und der Gleichbehandlung aller Beitragszahler, gesetzlich verpflichtet. Sowohl der Gesetzgeber als auch die Kommission zur Ermittlung des Finanzbedarfs (KEF) haben in der Vergangenheit mehrfach die Erwartung geäußert, dass offene Forderungen aus dem Rundfunkbeitrag auch realisiert werden.
Mit freundlichen Grüßen
Beitragskommunikation
ARD, ZDF und Deutschlandradio
Quelle:
In einem mir vorliegenden Vollstreckungsersuchen des NDR, maschinell unterzeichnet mit Der Intendant , wird mehr oder weniger direkt aber extra auf die Möglichkeit einer Pfändung von Sozialleistungen hingewiesen: Bitte führen Sie die...