[QUOTE=Skafdir;441175] Dein Beispiel mit Zschäpe klingt durchaus erstmal einleuchtend, aber auch für sie gilt: Wenn sie ihre Strafe abgesessen hat, dann muss sie wieder als vollständiges Mitglied unserer Gesellschaft zählen. (so schwer es mir fallen wird.)
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Abgesessene Strafen halte ich in diesem Zusammenhang halt nicht für ein ausreichendes Argument. Juristisch gesehen kann man Schuld absitzen/verbüßen. Deshalb soll jeder nach der Entlassung wieder die Chance bekommen, in die Gesellschaft aufgenommen zu werden. Weil die Schuld rechtlich getilgt ist und der Rechtsfriede wieder hergestellt ist. Allerding: In diesem Zusammenhang geht es ja nicht um Schuld, sondern, was den Hausausweis für den Bundestag betrifft, um Zuverlässigkeit und die nötige Verfassungstreue.
Würdest du den islamistischen Hassprediger Pierre Vogel in den Bundestagsgebäuden wollen? Der hat strafrechtlich m. W. n. überhaupt keine Schuld auf sich geladen, aber ich hielte ihn trotzdem für ein Sicherheitsrisiko aufgrund seiner Ideologie. Und so sehe ich es auch bei Christian Klar, eben aufgrund seiner Taten. Aber gar nicht wegen der rechtlichen Schuld, die er in der Tat abgesessen hat. Sondern wegen der Überzeugung, die hinter den Taten stand. Er hat sich auch nie von den Taten distanziert.
Daher solange er nicht Verfassungsfeind in einem rechtlich relevanten Sinne ist, ist die Vermutung das er einer ist egal. (Das jeder daraus natürlich den Schluss ziehen darf, dass die Linke unwählbar ist steht auf einem anderen Blatt.)
so wie ich es verstehe ist die Vermutung, dass er einer ist, für die Sicherheitsüberprüfung rechtlich relevant. Ich nehme an, es handelt sich um die Sicherheitsüberprüfung nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz :
Im Sinne des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes liegt ein Sicherheitsrisiko vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
1.Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen oder
2.eine besondere Gefährdung durch Anbahnungs- und Werbungsversuche fremder Nachrichtendienste, insbesondere die Besorgnis der Erpressbarkeit, begründen oder
3.Zweifel am Bekenntnis des Betroffenen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes oder am jederzeitigen Eintreten für deren Erhaltung begründen.[4]
Bei Feststellung eines Sicherheitsrisikos darf die betroffene Person nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden.
[…] Ein wichtiger Grundsatz des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes ist: Im Zweifel für die Sicherheit. Dieser Grundsatz bedeutet, dass wenn Anzeichen für ein Sicherheitsrisiko bestehen, die Überprüfung mit der Feststellung eines Sicherheitsrisikos abgeschlossen wird.
Ob Zweifel angebracht sind, soll die zuständige Stelle objektiv beurteilen und untersuchen und dann entscheiden. Was die Parlamentsverwaltung offenbar getan hat. Bei mir persönlich bestehen jedenfalls Zweifel und ich denke mir meinen Teil dazu, was die Linkspartei betrifft.