[quote]Nebenbei: AKTIV muss NIE etwas gemacht werden, es gibt auch ein Unterlassen. Verleumdung durch Unterlassen ist eine interessante Rechtsfigur!
Unterlassungsschreiben sind nur beliebte Druckmittel von Unternehmen um zu zeigen, dass sie Geld haben und du nicht. Wer sie unterzeichnet ist selbst Schuld. Wenn die Unterlassung nicht unterzeichnet wird passiert, meist gar nichts. Und das Unternehmen greift nur zur Klage, wenn ein größerer finanzieller Schaden entsteht oder entstehen könnte, etwas zu holen ist oder weiterer Schaden verhindert wird.
Also generell kommerzielle Angelegenheiten, illegale Up/Downloads etc.
Die meisten Unterlassungsschreiben kann man einem Nachbarschaftsstreit gleichsetzten mit dem Inhalt: „Unterlasse es auf meinem Parkplatz zu parken“[/quote]
Ich meine nicht Unterlassensschreiben, sondern die strafrechtliche Rechtsfigur des Unterlassens!
[quote]Das ahbe ich NICHT gesagt. Du vermengst ständig das Eine mit dem Anderen. Ich sagte, dass ein minderjähriger Straftäter anderes behandelt wird, als ein Erwachsener. Das hat mit dem INHALT der Normen nix zu tun.
Und ich meinte reine Gesetztestexte von Anfang an![/quote]
Das ist dein Fehler, dir fehlt das juristsiche Hintergundwissen zu den Texten, da man §§ NUR anhand des Wortlautes nicht verstehen kann.
[quote]Für Tiere gilt nicht das StGB und darum geht es bei der Diskussion. Mir scheint du kannst die Rechtsgebiete Zivil- und Strafrecht nicht auseinander halten.
Es geht nicht darum, dass das STGB für ein Tier gilt, sondern, dass ein MENSCH einem anderem MENSCHEN ein Leid zufügt, in dem ein Tier als Vermittler diente.[/quote]
Da greift dann aber das Notwehrrecht des BGB und nicht des StGB (das nur darauf verweist), der §§ 228, 904 BGB
[quote]Was denn?
Bspw Verwirrung eines Blindenhundes mit anschließendem Personenschaden. [/quote]
In solchen fällen gilt dann wie oben erwähnt §§ 228, 904 BGB und nicht das Tierschutzgesetz!
[quote]Tiere werden immernoch wie Gegenstände behandelt, § 90a BGB! Ich bitte dich nicht ohne Quelle zu argumentieren!
Sofern nichts anderes reguliert ist. Auf bspw Helfertiere wie den Blindenhund trifft das nicht mehr zu.
Er wird nicht mehr als Sehhilfe bezeichnet…
90a soll den Fall des bspw Tierraubs abdecken.[/quote]
Falsch! Die terminologische Umbenennung führt zu keiner Rechtsänderung gegenüber dem bisher geltenden Recht. Im Ergebnis bestimmt § 90a im Wege einer verdeckten Fiktion: „Tiere sind keine Sachen; sie gelten jedoch als Sachen.“ Wie dadurch die Rechtsstellung des Tieres im bürgerlichen Recht verbessert werden soll bleibt offen und ist auch durch die Rechtssprechung offen geblieben. Im Strafrecht wird die Anwendung der Normen, die eine Sache voraussetzen (zB die §§ 242, 303 StGB) anhand dieses § analog angewendet. Strafrechtlich stellen auch Tiere „Sachen“ dar. Mit „Tierraub“ hat das GAR NICHTS zu tun, den gibt es auch gar nicht. Es ist nur proforma drin!!!
Fals du es nicht glaubst: MünchKomm, § 90a, Rn. 11 f.
[quote] :smt005 Eigentor von dir, das kommt aufs gleiche raus vor Gericht!
Macht bei diesem Szenario einen gewaltigen Unterschied.[/quote]
Darf es nicht, das wäre Rechtswidrig gemäß allen ZPO Vorschriften!
:smt005 Das lernen Jurastudenten im 1. Semester! Klassischer Fall von BGH 34, 63 - wenn du das nachliest wirst du sehen, dass du unrecht hast! Dein Plan war konkret
Dann hast du im ersten Semester nicht aufgepasst:
[quote]dann solle er eben „eine Bank oder Tankstelle machen“.
Es wird ein anderes Verb verwendet und er wird direkt angesprochen!
Außerdem sind in dem Fall 4 Tatbestände eindeutig erfüllt.
Das Anton aus persönlicher Motivation handelt ist auch eindeutig.[/quote]
Du hättets besser nachlesen sollen, es geht hier um den Kanckpunkt der ENtscheidung für die Anstifter Fälle bzgl. des von dir eindeutigen Tatplanes. Hoffe es war keine google quelle :roll: