alternativer Browser installieren
Das kam jetzt schon mehrfach, ist ohnehin bei Apple-Geräten anzuraten und soweit auch richtig.
Aber hier haben wir wieder ein anderes Problem:
Inwieweit wirkt sich ein Softwaremangel auf die rechtlich garantierte Mängelfreiheit des Gerätes aus?
(Und zwar allgemein gedacht)
Oder um es anders auszudrücken:
Sagen wir ich kaufe ein Notebook mit einem Microsoft Betriebssystem.
Dieses ist jedoch mangelhaft (nennen wir es mal Windows 37).
Dann hätte ich nun die Möglichkeit, das Notebook mit dem mangelfreiem kostenlosen System „Linux 42“ zu bespielen.
Damit wäre der Mangel behoben. Ich hätte eventuell ein Rückgaberecht für die Software, nicht aber für das Gerät.
Oder doch nicht?
Es stellt sich also eine ganz andere Frage, wenn man das Problem von dieser Seite betrachtet:
Inwiefern ist das Mitwirken des Nutzers zumutbar?
Übrigens eine Frage, die sich nicht wirklich selten stellt!
So zum Beispiel bei klassischen Softwareupdates von Betriebssystemen, Programmen, Embedded-Geräten wie Mobilfunktelefonen und Navigationssytemen, BIOS-Updates und vielem mehr.
Meist gilt der Mangel als behoben, wenn der HERSTELLER des Gerätes eine Möglichkeit zur Verfügung stellt, den Mangel kostenfrei zu beheben.
Da hier jedoch seitens Apple kein alternativer Browser (oder eben Einstellungen um den Browser zu verstecken, zB durch eine frei wählbare Browser-ID) angeboten wird, ist der Mangel noch nicht behoben.
Man könnte das weiter ausmalen: Wenn ich Laie bin und nicht auf „Bild.de“ komme, muss mir dann Apple den Fachmann bezahlen, der den richtigen Browser installiert?
Und ist die Werbeseite nicht in Wirklichkeit „Bild.de“ - nur eben in einer anderen Realität?
Tja - hier wurde ein absurdes Beispiel gewählt (nicht mal von der Akte Redaktion, der Beitrag ist doch schon weit über ein Jahr alt) und alle meinen sofort, dass es falsch sein muss, weil es absurd ist.
Dem ist aber - wie so oft - nicht so.
Es gibt auch noch andere „lustige“ Beispiele - mit Fernseher, Computer und vielem mehr - die in die selbe Richtung gehen.
Ich packe mal ein paar aus:
Ein Fernseher wird in Deutschland verkauft, wurde jedoch für den europäischen Markt - und zwar nicht Deutschland, sondern Ungarn - hergestellt.
Der Fernseher findet im Senderdurchlauf keine deutschen Sender, er ist nur auf das Programm in Osteuropa ausgerichtet.
Hier hat der Kunde das Recht, den Fernseher - insofern er nicht vor dem Kauf (in Deutschland) vor diesem Mangel gewarnt wurde - zurückzugeben.
Ein Kunde kauft einen Computer mit vorinstalliertem Betriebssystem. Es stellt sich heraus, dass es sich um ein deutsches Windows handelt. Er möchte in den USA diverse Internetseiten besuchen. Leider zeigen diese an, dass er selbige von Deutschland aus nicht aufrufen kann. Es wurden die entsprechenden Daten des Browsers ausgewertet, dieser gab an, der Rechner würde sich in Deutschland befinden. Der Browser war vorinstalliert, genau so wie der Rest des Systemes. Gehen wir hier fälschlicherweise davon aus, dass die selben Rechte wie in Deutschland auch für diesen Fall in den Staaten gelten würden und der Computer mit einem Slogan wie „Sofort anschalten und unbegrenzt alle Seiten besuchen“ beworben. Dann hätte der Kunde das Recht auf ein einwandfreies Produkt. Er kann es zurückgeben, wenn der Händler nicht von seinem Recht auf Nachbesserung Gebrauch macht. Das heisst: Der Händler wäre dazu verpflichtet, den Browser so einzustellen, dass auf die inländischen Seiten wie üblich zugegriffen werden kann.
Vielleicht versteht ihr anhand dieser Beispiele, worauf ich hinaus will =)