Folge 12: Abtreibung

Nein eigentlich ist es die gleiche Aussage, wie gesagt, der Unterschied ist, dass es für den Arzt anders aussieht. Deswegen schreibt man wahrscheinlich auch nicht von 22 SSW, auch wenn es juristisch möglich wäre.

Die ganzen Grundprämissen bleiben aber dieselben. Eine andere Regelung kann es nicht geben, und dazu hat hier natürlich noch keiner was entgegnen können außer dem obligatorischen “Gesetze kann man ändern”

Ja, aber das Grundgesetz nicht. Mich ärgert, dass ich mich schon wieder auf so eine Nebelkerzendebatte einlasse.

Nö. Wie du siehst, geht es da einfach um Paragraph 218…

Das Grundgesetz ist da absolut nicht eindeutig, weil der Schutz des ungeborenen Lebens nicht erwähnt wird, sondern nur eine alte (und komplizierte) Ableitung ist.

Nein. Aber du scheinst es ja nicht kapieren zu wollen, selbst wenn ich dreizig Mal aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zitiere, inklusive der ENTSTEHUNGSGESCHICHTE dieses Grundrechtes.

Irgendwie dreht sich die Diskussion hier nur noch im Kreis. Ich möchte (hoffentlich abschließend!) hier noch mein Statement abgeben, dass ich mit dem gesetzlichen Status Quo völlig einverstanden bin und mich niemand für eine Verschärfung oder Liberalisierung überzeugen konnte.

Es ist mir aber auch ein Bedürfnis zu sagen, dass solche von Baru propagierten Ansichten in Deutschland glücklicherweise keine Chance auf politische Mehrheiten haben. Und darüber bin ich sehr froh!

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Tust du nun so, als blieben die Interpretationen des Verfassungsgerichtes immer gleich? Die gleiche Verfassung hatte über 20 Jahre kein Problem mit einem Totalverbot von Abtreibungen.

Nein, ich habe hier auch erzählt bzw. erläutert - weil ich im Gegensatz zu dir ja tatsächlich auch Belege bringen kann - das dies damals nicht nur vorgesehen war, sondern der Wunsch nach dem Schutz ungeborenen Lebens der GRUND war, weshalb dieser Grundrechtsartikel überhaupt geschaffen werden sollte. Dann wurde nach einiger Diskussion bemerkt, dass diese Debatte sich so nicht lösen lässt, und im Grunde damit vertagt, dass man es rausnimmt aus dem Ursprungstext.

Daraus begründet Karlsruhe die Intention des Artikels und das damit auch der Schutz ungeborenen Lebens einbezogen sein muss. Das ist überhaupt keine Diskussionsgrundlage oder „veraltete Herleitung“, auch wenn du das einfach so behauptest.

Nachdem die Fraktion der Deutschen Partei (DP) wiederholt den Antrag gestellt hatte, im Zusammenhang mit dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit auch das „keimende Leben“ ausdrücklich zu erwähnen (Drucks. des Parlamentarischen Rates 11.48 - 298 und 12.48 - 398), beriet der Parlamentarische Rat erstmalig in der 32. Sitzung seines Ausschusses für Grundsatzfragen am 11. Januar 1949 diesen Problemkreis. Bei der Erörterung der Frage, ob in das Grundgesetz eine Vorschrift aufgenommen werden solle, die ärztliche Eingriffe verbietet, die nicht der Heilung dienen, erklärte der Abgeordnete Dr. Heuss (FDP), ohne damit auf Widerspruch zu stoßen, gedacht sei hier an die Zwangssterilisation und beim Recht auf Leben an die Abtreibung. Der Hauptausschuß des Parlamentarischen Rates befaßte sich in seiner 42. Sitzung am 18. Januar 1949 bei der zweiten Lesung über die Grundrechte (Verhandlungen des Hauptausschusses des Parlamentarischen Rates, StenBer. S. 529 ff.) eingehender mit der Frage nach der Einbeziehung des werdenden Lebens in den Schutz der Verfassung. Der Abgeordnete Dr. Seebohm (DP) beantragte, dem damaligen Art. 2 Abs. 1 GG die beiden Sätze anzufügen: „Das keimende Leben wird geschützt“ und „Die Todesstrafe wird abgeschafft“. Dazu führte Dr. Seebohm (a.a.O., S. 533 f.) aus, das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit umfasse möglicherweise nicht unbedingt auch das keimende Leben. Deshalb müsse es hier besonders erwähnt werden. Mindestens müsse man aber, wenn eine andere Auffassung vorliegen sollte, hierzu ausdrücklich zu Protokoll geben, daß bei dem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit das keimende Leben ausdrücklich eingeschlossen sei.

In dem Schriftlichen Bericht des Hauptausschusses (S. 7) führte der Abgeordnete Dr. von Mangoldt (CDU) jedoch zu Art. 2 GG aus: „Dabei hat mit der Gewährleistung des Rechts auf Leben auch das keimende Leben geschützt werden sollen. Von der Deutschen Partei im Hauptausschuß eingebrachte Anträge, einen besonderen Satz über den Schutz des keimenden Lebens einzufügen, haben nur deshalb keine Mehrheit gefunden, weil nach der im Ausschuß vorherrschenden Auffassung das zu schützende Gut bereits durch die gegenwärtige Fassung gesichert war

Edit: Normalerweise wäre es müßig, das zu erwähnen, aber das ist natürlich nicht die einzige Herleitung des BVerfG.

Ja, die zitierst da also die Diskussion, die zu einem Totalverbot führte, um daraus zu argumentieren, dass es eigentlich unabänderlich ist? Fällt dir da kein Widerspruch auf?

“Es geht nicht nur um die Frau, sondern um einen zweiten Menschen.”

Lol, nö. Tischkante abgebissen. Oke, war alles.

Die Alte hat sogar ein Problem mit der Pille danach. Naja, bei Veto sollen ja auch fanatische Extremisten ein Ohr bekommen.

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Du hast doch gerade behauptet, dieses ominöse Recht auf Leben sei nicht auf den narciturus anzuwenden bzw angeblich “nicht eindeutig”. Dem habe ich gerade Fakten entgegen gesetzt. Von dir kommt ja leider nichts fundiertes, außer deiner Meinung, und ganz wenig Ahnung.

Nö. Habe ich nicht. Mit keinem einzigen Wort. Aber solche Details kapierst du halt auch so gar nicht. Dass hier nämlich ein Konflikt von zwei verschiedenen Leben mit jeweils eigenen Rechten vorliegt, die unterschiedlich abgewogen wurden in unterschiedlichen Jahrzehnten auf Grundlage der gleichen Verfasssung.

Willst du mich eigentlich verarschen oder bist du sogar schon zu dämlich deine eigene Aussage zu verstehen?!

Das Grundgesetz ist da absolut nicht eindeutig,

DAS WAR DEINE FUCKING AUSSAGE

Jetzt hör doch endlich mit dieser Scheiße auf, verdammt nochmal, oder liefer endlich mal irgendwas mit Substanz, meine Fresse!

Das kann ja wohl nicht wahr sein, was du dir hier erlaubst

Ja, hör auf mit der Scheiße. Wenn ich sage, dass das Grundgesetz dort uneindeutig ist und alles von Interpretationen abhängt und diese nachweislich ohne Verfassungsänderung sich geändert haben, dann reicht das erstmal, um diese Fantasie von dir abzubremsen, dass der jetzige Zustand verfasssungsrechtlich total auf Ewigkeit eindeutig sei.

Nein, es reicht eben nicht, wenn es BELEGE(!!!) dazu gibt, wie es intendiert ist. Und da hast du gefälligst etwas fundierteres zu liefern als „Nö“.

Und eines davon ist deiner Meinung nach „eine Art Parasit in biologisch-körperlicher Abhängigkeit von einem anderen Körper und es ist kein Automatismus, dass man das akzeptieren muss.“ Das hatten wir schon.

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Die Belege für die Intention stehen im Widerspruch zum heutigen Recht.

Das tun sie keineswegs, aber ich erwarte nicht, dass du das intellektuell erfasst.

Es gibt hier aktuell nicht viel intellektuell zu erfassen außer euer panisches „darf nicht sein!!!“.

In dem Bericht aus dem Jahr 1949 wird nur berichtet, nicht Mal begründet, dass damit auch das ungeborene Leben geschützt ist. Da steht kein Wort von irgendeiner Einschränkung des Rechtes. Trotzdem hat man in den 70er Jahren unter der gleichen Verfassung dieses Recht des ungeborenen Lebens eingeschränkt und die Reichweite beschränkt. Da bist du dann aber wohl intellektuell selbst völlig überfordert, wenn du das Problem selbst nach einem Hinweis nicht erkennst.

Alleine das zeigt schon, wie aussichtslos es ist, einem Blinden zu erklären, was Farbe ist.

Du hast es nicht verstanden.

Und aus diesem Urteil zitiere ich, du arrogante selbstgerechte Knallpfeife!

Ich habe seit drei Stunden nichts anderes getan, als genau dies zu erklären. Der Verweis auf den bericht galt lediglich(!) deiner falschen Behauptung, die Intention des Grundrechtes in der Verfassung sei „Nicht eindeutig“. Das ist jetzt einfach nachweislich eine falsche Aussage. Aber du wirst gleich sagen „stimmt nicht“ und keinen Beleg liefern, wie immer halt.