Dazu wird es auch keinen gesonderten Paragraphen geben: Verträge bestehen grundsätzlich aus dem, was vertraglich vereinbart wurde. Dazu müssen wir in diesem Fall also vor allem die damalige E-Mail, aber ebenso die weiteren Informationen (inklusive der AGB) auf der Website berücksichtigen und auslegen. Was auf der Website damals angezeigt wurde kann ich nicht mehr nachvollziehen. Die Auslegung erfolgt anhand der gängigen juristischen Auslegungsinterpretationen: Da gibt es sowas wie wörtliche Auslegung, aber auch teleologische Auslegung (Auslegung nach Sinn und Zweck), eine verfassungsrechtliche Auslegung (die in diesem Fall keine Rolle spielt) und, im Zivilrecht die Allzweckwaffe, „Treu und Glauben“ (§ 242 BGB, siehe dazu auch den Wikipedia-Artikel).
Die E-Mail lautete auszugsweise
Das erste, was hier ins Auge fällt ist der Begriff „Komplett-Abonnent“. Was bedeutet das? Dem Wortlaut nach würde man hier zunächst vermuten, dass damit gemeint ist, dass man Zugriff auf alles haben wird, was es gibt. Dabei muss man aber berücksichtigen, dass es damals noch das alte Abo-System gab, bei dem einzelne Formate abonniert wurden. Eine Interpretation nach Sinn und Zweck kommt hier zu dem Ergebnis, dass damit gemeint ist dass man gleichgestellt werden muss zu jemandem, der damals alle Formate abonniert hat. Das heißt, dass in Zukunft grundsätzlich auch der Zugang zu allen Formaten gegeben sein muss - was bisher dem normalen Abo entspricht. Unterschiedlicher Ansicht kann man jetzt sein, ob es auch heißt, dass man zu jeder einzelnen Folge und sonstigem Material Zugriff haben muss. Aufgrund des Begriffs Komplett-Abonnent, der damals auch für normale Abonnenten verwendet wurde, die alle Formate abonniert haben, würde ich dies so interpretieren, dass es auch Ausnahmen geben kann, die einem „Komplett-Abonnenten“ und damit auch einem „Lebenszeitabonnenten“ nicht zugänglich sind.
Der nächste Satz ist dann von zentraler Bedeutung: „Es bedeutet, immer Zugang zu allen Bereichen von Massengeschmack-TV zu haben – natürlich auch, wenn weitere Bereiche und Magazine dazu kommen“
Hier wird klargestellt, dass uneingeschränkter Zugang zu neuen Formaten besteht. Das ist unumstritten und wird von Holger ja auch so gesehen. Die entscheidende Frage ist jetzt, wie man „Zugang zu allen Bereichen“ interpretiert. Wenn ein Richter hierzu ein Urteil schreiben würde, würde er erstmal den Begriff „Bereich“ definieren. Und da könnte so ziemlich alles bei rauskommen, was der Richter für richtig hält. Und dementsprechend könnten auch fast alles, was es durch die Aboreform gibt, unter den Begriff „Bereich“ fallen oder nicht. Irgendwelche physischen Goodies lassen sich meiner Meinung nach nur schwer vertretbar darunter subsumieren - solche Dinge müssen Lebenszeitabonnenten nicht gewährt werden. Auch die Mitbestimmung durch Umfragen ergibt sich nicht durch den Begriff „Bereich“, das fällt also auch raus. Interessant wird es erst bei der zusätzlichen Studio-Folge sowie der Schatzkammer. Eine einzelne Folge eines Formats kann meiner Meinung nach nicht unter den Begriff „Bereich“ subsumiert werden - ein Bereich ist etwas größeres, zusammenhängendes, eine einzelne Folge kann keinen Bereich darstellen. Es bleibt also die Schatzkammer und das liegt dann vermutlich vollkommen im Gutdünken des Richters. Stellt sie einen „Bereich“ von MG dar? Oder ist sie vielmehr etwas, was sich damals keine der Vertragsparteien vorgestellt hat, weswegen sie nicht darunter fällt? Einige hier haben ja schon gesagt, dass „alle Bereiche“ sowas meint wie „alle regulären Bereiche“. Und dem muss ich zustimmen: Nach teleologischer Auslegung kann nicht gemeint sein, dass der Zugriff auf alle „irregulären“ Bereiche gewährt wird. Das Lebenszeit-Abo sollte wie ein normales Abo mit unbeschränkter Laufzeit sein, nicht die Berechtigungen und Zugriffsmöglichkeiten der Lebenszeitabonnenten über die eines normalen Abonnents ausweiten. Deshalb halte ich aus juristischer Sicht ein Zugriffsrecht auf die Schatzkammer bei Lebenszeitabonnenten nicht für gegeben - wohlwissend, dass jeder Richter das selbstverständlich anders sehen kann. Ich wollte aber nur deutlich machen, dass die Laieninterpretation von N-R-GEE keinesfalls zwingend ist und man sich gerade als Laie sehr zurückhalten sollte, wenn man juristische Sachverhalte als glasklar ansieht - damit macht man sich oft lächerlich.
Aus pragmatischer Sicht wage ich aber auch zu bezweifeln, dass es je zu einem Prozess kommen wird: Weder die meisten Lebenszeitabonnenten noch MG dürften ein Interesse daran haben. Insofern würde das in den zwei, drei Streifällen vielleicht auch lieber außergerichtlich geklärt.