Der Prozess gegen Jörg Tauss

Ich werte es als ein politisches Urteil.

Tauss und sein Anwalt Jan Mönikes kündigten bereits an, evtl. in Revision vor den BGH zu gehen. Die Entscheidung dazu fällt demnächst.

Ich weiß, ist off-topic, aber dass sein Anwalt Jan Mönikes ist ist ja witzig, jedenfalls wenn das der Jan Mönikes der in meinem Wahlkreis Direktkandidat für die SPD war. Hab mir bei so 'ner Verantstaltung an meiner Schule auch mal kurz mit dem unterhalten, is’n netter Kerl.

Naja, noch ne blöde Frage zum Thema: Ich weiß ja auch nicht, was ich davon halten soll, ich mein, dass er auf eigene Faust nen Kinderpornoring sprengen wollte (gehen wir mal davon aus dass das wirklich seine Absicht war) ist ja schön und gut, aber war er dazu eigentlich berechtigt? Wenn nicht scheint mir das Urteil rein rechtlich gesehen ja durchaus nachvollziehbar zu sein.

Ich weiß ja auch nicht, was ich davon halten soll, ich mein, dass er auf eigene Faust nen Kinderpornoring sprengen wollte (gehen wir mal davon aus dass das wirklich seine Absicht war) ist ja schön und gut, aber war er dazu eigentlich berechtigt?

Natürlich nicht. Nur weil er Abgeordneter ist, macht ihn das nicht zu einem Exekutivorgan, dessen Aufgabe die Verfolgung derartiger Delikte ist.
In einschlägigen Äußerungen der Polizei wird eindringlich davor gewarnt, solche Verfolgungsmaßnhamen zu ergreifen! Sie führen oft nur zu missverständnissen.

Berichtigt mich wenn es falsch ist:

Als Abgeordneter ist man Teil der Legislative (gesetzgebenden Gewalt). Die Polizei (Exekutive=ausführende Gewalt) kümmert sich um die Einhaltung der Gesetze und ist somit zuständig, kriminelle Machenschaften wie die eines Kinderpornorings zu verhindern.

Da die 3 Teile der Gewaltenteilung (Legislative, Judikative, Exekutive) strikt voneinander getrennt sein sollen, damit nicht eine der “Gewalten” einen zu großen Einfluss bekommt, wäre Tauss demnach nicht berechtigt gewesen, diesen Ring zu sprengen.

Ein normaler Bürger hingegen könnte das (mit legitimen Mitteln) theoretisch schon.

Ein normaler Bürger hingegen könnte das (mit legitimen Mitteln) theoretisch schon.

Nein.

Hm… ein Versuch, einen gleichlangen Beitrag zu verfassen: :lol:

Weil?

Vielleicht weil der Bürger genauso wenig Exekutive ist ?
Und Selbstjustiz ist ILlegal

Man kann es vielleicht hochtrabend damit begründen, dass der Bürger gar nicht Teil der Gewaltenteilung ist. Die Verfolgung bzw. Durchsetzung der von der Legislative ersonnen Gesetze mithin nur der Exekutive vorbehalten ist, zudem der Bürger gerade nicht gehören soll.

Ausnahmen gibt es in der StPO nur z. B. beim Festnahmerecht, wo dem Bürger unter engen Vorraussetzungen ein polizeigleicher Eingriff unter engen Bestimmungen zugestanden wird. Auch ist der Bürger lt. StGB nur verpflichtet Straftaten zu MELDEN (wenn er davon Kenntnis erlangt) sie aber nicht SELBER ZU VERFOLGEN.

Es soll also illegal sein, kriminelle Handlungen abzuwenden?

Der Erstochene vom Bahnhof, der einem anderen die Schläger vom Hals halten wollte hat also illegal gehandelt? Der Messerstich durch den Schläger war also sozusagen Notwehr? Wohl kaum?

Ich dürfte also keinen Vergewaltiger von seinem Opfer zerren, weil ich dann eine exekutive Gewalt darstelle? Sorry, aber das glaub ich nicht.

Selbstjustiz ist ILlegal

Selbstjustiz ist das hier:

Im spektakulärsten deutschen Fall erschoss Marianne Bachmeier 1981 den mutmaßlichen Mörder ihrer Tochter im Gerichtssaal.
In einem weltweit bekannt gewordenen Fall aus Indien erschossen Phoolan Devi, die „Königin der Banditen“, und ihre Leute mehrere Männer aus einer höheren Kaste, nachdem diese Phoolan vergewaltigt hatten.
Der bei der Flugzeugkollision von Überlingen dienstleitende Fluglotse Peter Nielsen wurde vom Osseten Witali Kalojew, dem heute stellvertretenden Minister für Bau und Architektur der Republik Nordossetien-Alanien, dessen Frau und zwei Kinder bei der Kollision ums Leben gekommen waren, erstochen.

Ich sprach von legitimen Mitteln! Ermitteln, belastende Beweise sammeln und zur Anzeige bringen zum Beispiel.

Ich sprach von STRAFVERFOLGUNG -> Sammeln von Beweisen, Verhören etc.
Das ist nunmal nur der Exekutive vorbehalten, auch wenn es nicht für den Bürger strafbar ist. Es ist immer eine Sache der Beweiskraft, wenn der Bürger und nicht die Polizei solche Beweise “sammelt”. Die StPO lässt dies eben nicht immer zu.

Du redest oben von Notwehr, Notstand usw. Der ist gem. §§ 32 ff. StGB erlaubt. Nur handelte Herr Tauss nicht in einem solchen, wenn er belastendes Material gegen wen auch immer sammelt.

Es soll also illegal sein, kriminelle Handlungen abzuwenden?

Der Erstochene vom Bahnhof, der einem anderen die Schläger vom Hals halten wollte hat also illegal gehandelt? Der Messerstich durch den Schläger war also sozusagen Notwehr? Wohl kaum?

Ich dürfte also keinen Vergewaltiger von seinem Opfer zerren, weil ich dann eine exekutive Gewalt darstelle? Sorry, aber das glaub ich nicht.

Du vergelichst eine Affektsitutaion und 1. Hilfe(leistungen) mit dem „Zerschlagen“ eines Pädophilen-Rings

ja ne, is klar :roll:

Es soll also illegal sein, kriminelle Handlungen abzuwenden?

Nö. :mrgreen:

Ich sprach von legitimen Mitteln! Ermitteln, belastende Beweise sammeln und zur Anzeige bringen zum Beispiel.

Tat Sartorius auch … und seine Antwort war demfolgend korrekt.

In der StPO finde ich lediglich das hier:

§ 98 (1) Beschlagnahmen dürfen nur durch das Gericht, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) angeordnet werden. Die Beschlagnahme nach § 97 Abs. 5 Satz 2 in den Räumen einer Redaktion, eines Verlages, einer Druckerei oder einer Rundfunkanstalt darf nur durch das Gericht angeordnet werden.

Ich darf also keine Beschlagnahmungen vornehmen… wie sähe es aus mit der Anfertigung von Kopien belastender Dokumente, Fotografien, Videoaufnahmen. (geheime Ton- und Videoaufnahmen finden ja keine Beachtung im Prozess, ist das richtig?)

Sartorius: Kannst du deine Hinweise auf die StPO mit Artikeln belegen? Ich finde nichts konkretes darin, was deine Beiträge untermauert.

Tat Sartorius auch … und seine Antwort war demfolgend korrekt.

Ich bezog mich auf Radiovens Beitrag…

[…] wenn das der Jan Mönikes der in meinem Wahlkreis Direktkandidat für die SPD war. Hab mir bei so 'ner Verantstaltung an meiner Schule auch mal kurz mit dem unterhalten, is’n netter Kerl. […]

Auf http://www.moenikes.de/ ist ein Foto von ihm, vielleicht ist er es ja :wink:

Jetzt nochmal im Klartext:

Wenn Du Kenntnis von einer Straftat hast, dann bist Du verpflichtet, diese zur Anzeige zu bringen. Punkt.

Wenn Du meinst, das Du - angefixt von einigen Hollywoodfilmchen - selber ermitteln willst und Material zusammentragen, dann machst Du das auf eigenes Risiko und … in der Gefahr, später selber zum Ziel der Ermittlungen zu werden. Warum?

Ganz einfach:

Die Erhebung von Beweisen unterliegt ganz speziellen Erfordernissen. Beweise können von Gerichten zurückgewiesen werden, wenn sie nicht in Übereinstimmung mit den verfassungsmäßigen Rechten des Verdächtigen erhoben werden. (z.B. darfst Du nicht einfach in eine Bude einbrechen … Du brauchst einen Durchsuchungsbeschluss, usw.). Jeder Verteidiger wird als allererstes versuchen, die Beweise zu entkräften. Das wird umso einfacher, wenn ein “Amateur” sie gesammelt hat, weil er definitiv dabei Fehler machen wird.

Will man als StaAnw. nicht wirklich, gell?

Gehen wir im folgenden mal davon aus, das Tauss ein ehrenhaftes Interesse hatte.

Er hätte, wenn er von einem KiPo-Ring Kenntnis erlangt hat, dieses zur Anzeige bringen müssen. Wenn er bei deinen Ermittlungen schon ziemlich tief in der Struktur gewesen wäre, hätte er auch - unter dem Deckmantel der StaA - auch weiterermitteln können, aber … eben unter Beobachtung.

Was er aber (so vermute ich mal) vorhatte, war:

Eindringen, sammeln und später mit dem ganzen Material an die Öffentlichkeit gehen und sich als der grosse Enthüller präsentieren, medienwirksam natürlich.

Dumm war nur, das er nicht darüber nachdachte, das - wenn er mit dem Material erwischt wird - automatisch zum Verdächtigen wird und die - nun verspätete - Behauptung der eigenen Ermittlung und des “die Kuh melken, solange sie Milch gibt”, voll nach hinten losgeht.

Ein kleines Beispiel:
Wenn mir einer eine Schusswaffe zum Kauf anbietet, würde ich sie auch erst mal kaufen. Ich würde auch fragen, ob ich noch’n bißchen mehr von ihm kriegen würde. Dann würde ich mit der Wumme - sofort - zur Polizei gehen, eine Selbstanzeige machen (illegaler Waffenbesitz) und die Umstände darlegen. Die Kripo würde mich wahrscheinlich als Testkäufer für einen weiteren Ankauf beobachten und ab da selbst übernehmen, bzw. mich weiter instruieren.

DAS wäre die korrekte Vorgehensweise.

Wenn ich stattdessen selber Waffen kaufe und später mit einem ganzen Arsenal erwischt werde, weil die Kripo den Verkäufer überwacht und ich als “Kunde” in den Akten registriert bin, dann habe ich die “Ar…-Karte”: 1. Kohle für Waffen ausgegeben, die ich nicht ersetzt kriege, 2. Waffen im Besitz, die ich nicht haben darf und 3. bei Ermittlungen der Kripo als Mittäter vermerkt.

Resultat:
Schuldig durch eigene Dummheit.

(Es besteht natürlich auch die Möglichkeit, das das alles nur Schutzbehauptungen sind, weil …)

Volle Zustimmung, noch noch eine kleine Anmerkung:

Wenn Du Kenntnis von einer Straftat hast, dann bist Du verpflichtet, diese zur Anzeige zu bringen. Punkt.

Das stimmt so nicht, eine Anzeigepflicht gibt es in Deutschland nur in ganz eingeschränkten Fällen:

Das geht noch etwas weiter, bleibt aber dabei, dass eine Anzeigepflicht generell nicht besteht, insbesondere nicht bei Sexualverbrechen. Das mag man für eine Regelungslücke halten, ist aber so.

Und auch im Nachhinein besteht eine Anzeigepflicht nicht. Dazu steht in § 140 StGB, dass nur Belohnung und Billigung begangener Straftaten strafbar ist.

Das hat etwas mit den Lehren des Nationalsozialismus zu tun, man will in Deutschland ausdrücklich kein Denunziantentum und keine Spitzelei gegen die eigene Bevölkerung, wie es sie unweigerlich geben würde, wenn eine generelle Pflicht bestünde, jeden anzuzeigen, der gegen Gesetze verstößt. Es ist allein Aufgabe der Staatsanwaltschaft, Verbrechen zu verfolgen, das folgt aus der rechtsstaatlichen Gewaltenteilung. Ich darf natürlich Taten zur Anzeige bringen, von denen ich etwas mitbekomme, ich muss aber nicht. Ich muss nur wahrheitsgemäß aussagen, wenn ich als Zeuge ermittelt und befragt werde.

Ich darf natürlich Taten zur Anzeige bringen, von denen ich etwas mitbekomme, ich muss aber nicht. Ich muss nur wahrheitsgemäß aussagen, wenn ich als Zeuge ermittelt und befragt werde.

Bis auf die Außnahme es trifft folgendes zu:

§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung

Wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not nicht Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihm den Umständen nach zuzumuten, insbesondere ohne erhebliche eigene Gefahr und ohne Verletzung anderer wichtiger Pflichten möglich ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

was natürlich auch in Form einer Anzeige geschehen kann.

Resultat:
Schuldig durch eigene Dummheit.

Meins sähe anders aus:

Resultat:
Opfer der Umstände

weil ein Bundestagsabgeordneter nicht zu dem durch die Vorschrift privilegierten Personenkreis zu zählen ist und es ihm schon gar nicht obliegt, - so die anfängliche Einlassung des Angeklagten - einen Kinderpornoring zu „sprengen“.

Ich bin mir nicht sicher, ob ich das richtig verstehe… Es gibt also einen Privilegierten-Kreis, dem es vorbehalten ist kinderpornografisches Material zu sammeln? Und es ist einfach albern, zu sagen „er darf es nicht“…
Wir reden hier ja nicht von Selbstjustiz in Form von Waffe nehmen und alle Beteiligten zu erschießen. Der Herr Tauss hätte sich schlau gemacht und sich etwas zur tatsächlichen „Bekämpfung“ des illegalen Vertriebes dieses Materials überlegt. Denn die Politiker liegen ja nichtmal am Brandherd. Sie wollen die Verbreitung verhindern, die Tat selber ist denen scheißegal. Und Tauss, der sich (keine Ahnung inwiefern emotional, aber auf jeden Fall) ernsthaft mit der Thematik auseinandergesetzt hat, wird verurteilt, weil er das nicht darf!? Du, du, du, böser Tauss, du!

Die Kammer hat allerdings nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund eines sexuellen Interesses begangen hat; dies war für die Tatbestandsverwirklichung auch nicht erforderlich.

Und das halte ich für den größten Witz… Nun hat ihn Deutschland zu Triebtäter Nummer 1 abgestempelt und jetzt haut das Gericht das unglaubwürdige Argument heraus, er würde aus rein beruflichem Interesse handeln? Wer glaubt das denn jetzt noch? Es wäre ja schon schlimm genug gewesen, wenn sie ihn als Triebtäter verurteilt hätten, aber noch schlimmer ist es,ihn wegen dieser Bürokratie-Korinthen-Kackerei zu verurteilen, von wegen „ihm stand es nicht zu“. Das halte ich für fadenscheinige Augenwischerei…
Und für diese paar MB wandert er für 15 Monate in den Knast, das halte ich für echt lächerlich… Straftat hin oder her, wofür wurde er nun bestraft? Das er berufliches Interesse an einem Tabuthema gezeigt hat!? Dass er Selbstjustiz geübt hat!?(Das Wort Selbstjustiz muss man sich in dem Fall echt mal auf der Zunge zergehen lassen…)
Dass er etwas illegales runtergeladen hat?

Ich stimme einem Vorposter zu, hier wurde ein politisches Urteil gefällt.

§ 323c
Unterlassene Hilfeleistung
Nein, das glaube ich nicht. § 323c meint eine Hilfeleistungspflicht, wenn jetzt gerade etwas passiert. Die „gemeine Not oder Gefahr“ muss noch gegenwärtig sein, und dann ist es ja keine Anzeige, sondern ich rufe jetzt sofort 110 und dann sollen die mal schön selbst eine Anzeige aufnehmen. Wenn ich heute erfahre, dass mein Nachbar gestern einen ermordet hat, dann ist es keine unterlassene Hilfeleistung und auch sonst nicht strafbar, wenn ich nichts mache.

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[quote]Die Kammer hat allerdings nicht festgestellt, dass der Angeklagte die Taten aufgrund eines sexuellen Interesses begangen hat; dies war für die Tatbestandsverwirklichung auch nicht erforderlich.
(…)
Ich stimme einem Vorposter zu, hier wurde ein politisches Urteil gefällt.[/quote]Verstehe ich nicht. Das Gericht hält fest, dass für die Tatbestandsverwirklichung allein der Besitz des belastenden Materials zählt und das Gesetz gerade nicht danach fragt, warum man das hat. Das kann das Gericht höchstens bei der Strafzumessung berücksichtigen. Das ist auch geschehen. Was daran ein politisches Urteil sein soll, kann ich nicht erkennen. Nach § 184b Abs. 4 S.2 StGB ist nunmal auch schon der bloße Besitz strafbar. Punkt. Da kann und soll die Justiz bei Abgeordneten, deren Immunität aufgehoben wurde, keine Ausnahme von machen. Die Ausnahmevorschrift des Abs. 5, auf die Tauss sich zu berufen versucht hat, greift nicht, weil es eben nicht seine Dienstpflicht war, das greift für Polizisten oder Lockvögel im Auftrag der Polizei.

Tatsächlich :mrgreen: