Die Filmfirma wird sagen das du komplett über die konsequenzen aufgeklärt wurdest, da ist die Sittenwidrigkeit sehr schwer zu beweisen.
Oooch mööönsch… da verlinkt man schon mal den Paragraphen, und dann liest er ihn nicht mal. Böser Gabumon.
Weiterhin:
Im Strafrecht ist eine die Rechtswidrigkeit ausschließende Einwilligung in eine Körperverletzung nicht möglich, wenn einem Tat gegen die guten Sitten verstößt (§ 228 Strafgesetzbuch, StGB).
Quelle: http://www.rechtslexikon-online.de/Sitt … gkeit.html
Und - auch wenn die Robby-Bubble-Fraktion das hier nicht einsehen will - jemanden Alkohol einzuflössen ist Körperverletzung. Rein streng genommen ist sogar der Eigenkonsum von Alkohol das Gleiche … genauso wie das Ansehen bestimmter Spielshows … aber nun ja.
Is klar, soweit?
„Sittenwidrigkeit“ heisst hier nicht nur das, was man landläufig darunter versteht, also „Pfui, tut man nicht machen tun!“, sondern der Begriff der Sittenwidrigkeit umfasst vor allem Rechtsgeschäfte, die gegen andere Rechtsvorschriften, insbesondere die gegen den Menschen verstossen.
Klartext:
Ich kann keinen Menschen z.B. vertraglich zum Beischlaf verpflichten, oder diesen z.B. durch andere Rechtsgeschäfte einfordern, bzw. aus ihnen ableiten (Sehr grosses Tennis, wenn es um die berühmten „ehelichen Pflichten“ geht). Also kann ich auch keinen Vertrag schliessen, in dem ich mich zur Zahlung von zweigroschenfuffzich verpflichte, wenn sich der andere dafür in’s Coma säuft.
Der Paragraph ist sogar soweit ausgedehnt worden, das die eigentliche Kenntnis einer Sittenwidrigkeit den Vertrag nicht in Gültigkeit versetzt, also nach dem Motto: „Denn sie wussten, was sie tun …“
Wer auch immer da unterschreibt, der sollte sehen, das er die Kohle im Voraus kriegt, denn … da der Vertrag ungültig ist, kann auch nicht auf Nichterfüllung (und damit Rückerstattung) geklagt werden.